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www.steuerberater.at - Tipps und Tricks |
20.03.2007 - Aufbewahrungspflichten |
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Am 1.1.2007 hat also die Aufbewahrungspflicht für 1999 geendet. Bevor Sie diese Unterlagen „entsorgen“, sollten Sie jedoch einige Punkte beachten:
1. Sind Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
2. Im Umsatzsteuerrecht ist eine eigene Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen zwölf Jahre, in bestimmten Fällen 22 Jahre lang, aufzubewahren.
3. Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung etwa in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.
Bei Zweifelsfragen sollten Sie uns besser zuvor konsultieren. |
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