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Verfasst von: Max am 20.12.2007 14:04
 


THEMA:  Software-Verkauf und Kleinunternehmer
Hallo, Ich verkaufe selbst erstellte Software (Shareware) per Internet. Der gesampte Geschäftsprozess wird online abgewickelt und läuft im Detail wie folgt ab: Der Endkunde lädt die Shareware per Internet auf seinen Rechner und testet sie 30 Tage. Bei Gefallen kauft er dann bei einem Reseller (= Firma in Deutschland mit UID) eine Nutzungslizenz für die Software. Der Kaufvertrag kommt zwischen Endkunde und Reseller zustande. Der Reseller wickelt die Fakturierung und den Zahlungsverkehr mit dem Endkunden ab und verständigt mich per E-Mail über jede verkaufte Lizenz. Ich liefere dann den Lizenzschlüssel für die verkaufte Lizenz an den Endkunden online per E-Mail aus. Weiters kauft der Reseller jede von ihm verkaufte Lizenz bei mir zu einem niedrigeren Preis ein und schreibt mir den Kaufpreis auf einem Reseller-Konto gut. Halbjährlich erhalte ich vom Reseller eine Aufstellung über alle Verkäufe und den entsprechenden Guthabensbetrag von meinem Reseller-Konto überwiesen. Dazu habe ich bezüglich der USt zwei Fragen: 1. Ich bin Kleinunternehmer, habe aber auf die Kleinunterehmerregelung verzichtet und eine UID beantragt: Wann und wie muss ich die Software-Lizenzverkäufe an den Reseller in Deutschland umsatzsteuerlich verbuchen? Meines Erachtens handelt es sich dabei um Direct-E-Commerce und deshalb um eine Katalogleistung, die ich unter Anwendung von "Reverse Charge" umsatzsteuerfrei verbuchen kann. Genügt es, wenn ich halbjährlich den überwiesenen Guthabensbetrag auf diese Art und Weise verbuche? 2. Ich möchte ab dem nächsten Jahr die Kleinunternehmerregelung wieder beantragen: Was ändert sich dann für mich im Verkaufsbereich bei der USt? Kann ich dann die Software-Lizenzen einfach umsatzsteuerfrei (ohne Reverse Charge) an den Reseller in Deutschland verkaufen oder muss ich irgendeine spezielle EU-Bestimmung beachten? Vielen Dank, Max.
Verfasst von: Mag.Veronika Weiß am 20.12.2007 14:04
 


THEMA:  Re: Software-Verkauf und Kleinunternehmer
Wenn Sie den Regelbesteuerungsantrag gestellt haben, sind Sie 5 Jahre lang gebunden und können nicht nächstes Jahr wieder die Kleinunternehmerbefreiung beantragen.
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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