Hallo! Ich bin seit Herbst vorigen Jahres Kleinunternehmer und war auch in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis tätig. Durch diverse Anschaffungen und noch nicht sovielen Kunden konnte ich im vorigen Jahr keinen Gewinn erzielen und habe laut E/A Rechnung einen leichten Verlust erzielt. Ich wollte nun eine Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) durchführen und frage mich nun ob ich diese Ausgaben (Verlust) auch in der Veranlagung abziehen kann. LG
Verfasst von:
Mag.Veronika Weiß am
11.02.2008 14:14
Sie müssen zu diesem Zweck eine Einkommensteuererklärung (E1) ausfüllen.Mit einer Arbeitnehmerveranlaung können Sie keine Verlustveranlagung beantragen.
Neee, KZ-462 ist für Verlustvorträge aus Vorjahren.
Verluste aus Gewerbebetrieb sind so wie der Gewinn in KZ-330 anzuführen. Beiblatt E1a nicht vergessen!