Verfasst von:
Erwin am
29.02.2008 06:49
|
|
THEMA: EkSt: Pauschalierung |
Hallo!
Unter welche Pauschale (6% oder 12%) falle ich für die Gewinnermittlung?
Ich war das letzte Jahr als freier Dienstnehmer tätig (Qualitätsabteilung in einem Hochtechnologiebetrieb (Elektronik; KV fällt unter Metaller), Prozessmodellierung, Studienabgänger).
Danke,
Erwin
|
|
|
Verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA am
29.02.2008 06:49
|
|
THEMA: Re: EkSt: Pauschalierung |
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben tatsächlich vorliegen, kann man anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschalierte Betriebsausgaben abziehen (§ 17 Abs. 1 EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des pauschalen Betriebsausgabenabzuges ist, dass der Vorjahresumsatz (die erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer) im Vorjahr unter 220.000 Euro beträgt und die Gewinnermittlung weder freiwillig noch verpflichtend durch Bilanzierung erfolgt. Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (Bitte kreuzen Sie in der Beilage zur Einkommensteuererklärung – Formular E1a – das Kästchen „Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1“ an).
Der pauschale Betriebsausgabenabzug beträgt
• 6 % des Umsatzes (Einnahmen ohne Umsatzsteuer = Nettoeinnahmen) höchstens jedoch 13.200 Euro für Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
• 12 % des Umsatzes (Einnahmen ohne Umsatzsteuer = Nettoeinnahmen) höchstens jedoch 26.400 Euro für alle anderen selbständigen oder gewerblichen Einkünfte.
Achtung: Wenn man vom pauschalen Betriebsausgabenabzug wieder zum Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben wechselt, muss man fünf Jahre lang dabei bleiben und kann erst dann wieder pauschale Betriebsausgabe geltend machen.
Mit lieben Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
|
|
|
|