Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge einer Nachschau wurden Instandhaltungskosten (Reparaturen an EDV- und Bürogeräten) der Höhe nach als nicht fremdüblich eingestuft und niedriger geschätzt. Kann man überhaupt von Fremdüblichkeit ausgehen, wenn der Aufwand durch Schadensfälle entstand?
Ich möchte nun auf alle Fälle Berufung einlegen und hätte dazu einige Fragen.
1) Kann die Berufung online eingebracht werden?
2) Gewünschte Änderungen sind in der Berufung zu begründen lt. Rechtsmittelbelehrung. Ist es sinnvoll oder sogar erforderlich eventuelle Beweismittel der Berufung beizulegen? Wenn ja, auch jene die dem FA bereits übermittelt wurden oder genügt hier ein Hinweis auf diese Unterlagen?
Geht es hier darum, dass der erhöhte Aufwand glaubhaft dargestellt wird?
3) Da die E1 als auch die U1 neu festgesetzt wurde, muss für jeden Bescheid eine eigene Berufung gemacht werden?
4) An wen wende ich mich, falls ich mich steuerlich vertreten lassen will? Wie finde ich Steuerberater die mit Berufungen entsprechende Erfahrungen haben?
Ich wäre für Ihre Antwort(en) sehr dankbar.
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