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Verfasst von: Philipp am 18.03.2008 09:42
 


THEMA:  Verlagerung der Steuerschuld bei Dienstleistungen im Ausland?
Hallo alle, Bei folgendem Szenario frag ich mich wo die Umsatzsteuer abzuführen ist: .) Es gibt eine Finanzdienstleistungsfirma in England. .) Es gibt einen Unternehmer in Österreich, der als Dienstleistung Verrechnungen im deutschsprachigen Raum an ausländische Unternehmen anbietet. Die englische Finanzdienstleistungsfirma vermittelt Kredite an Deutsche in Deutschland. Für die Vermittlung verlangt sie bis zu 30 €. Da diese Firma keine Kapazitäten für ein Inkasso und eine Verrechnung bei Kunden aus Deutschland hat/schaffen möchte, beauftragt sie den österreichischen Unternehmer mit der Verrechnung und der Beitreibung, gegen eine Provision (Anteil an dem in Rechnung gestellten Betrag). Der österreichische Unternehmer stellt den Endkunden im Namen der Finanzdienstleistungsfirma die Rechnungen (auf ein Konto in Deutschland). Er behält seine Provision von den Zahlungseingängen und den Beitreibungen ein, und überweist den Rest als Gutschrift an die Finanzdienstleistungsfirma. Bei meinen Recherchen bin ich einmal bis dahin gekommen: Dem Endkunden ist keine Umsatzsteuer zu berechnen, da es sich um eine Dienstleistung im Gemeinschaftsgebiet handelt die "im Katalog" ist. (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html) (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html) (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html) Aber wie sieht es nun für den österreichischen Unternehmer aus ? Der gesamte Zahlungseingang ist doch als Umsatz zu betrachten. Muss er nun von beispielsweise 30 €, 20% an Österreich abliefern und kann dann die Provision für sich abziehen und die Gutschrift dem englischen Unternehmen überweisen ? Oder muss er lediglich die Provision die ihm bleibt besteuern und hat die Gutschrift OHNE Abzug von Steuern an das englische Unternehmen zu überweisen? Bin über jeden Hinweis dankbar! Vorallem über Paragraphen und Gesetze die das regeln. Leider wurde ich aus dem UStG auf der Seite hier nicht schlau :-( Lg, Philipp
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 18.03.2008 09:42
 


THEMA:  Re: Verlagerung der Steuerschuld bei Dienstleistungen im Ausland?
Um wirklich sicher zu gehen würde ich Ihnen in diesem Fall raten, die Darstellung an Ihr Betriebsfinanzamt zu senden und dort um eine Stellungnahme ansuchen. Auf die "Schnelle" betrachtet, würde ich davon ausgehen, dass der inkassierte Betrag bei Ihnen KEINE Einnahme darstellt (daher auch nicht UST-pflichtig ist) da Sie im Namen eines Dritten ein Inkasso durchführen. Die Provision von Ihnen sehe ich als ustpflichtige Leistung. Ob diese unter die Katalogleistungen fällt wäre zu prüfen (am besten wie gesagt vom Betriebsfinanzamt). Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
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