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Verfasst von: Widl martin am 14.04.2008 10:15
 


THEMA:  Freie Arbeit Nebenberuflich
Sehr geehrte Damen und Herren Ich habe neben meiner unselbständiger Anstellung einen Nebenjob gefunden welchen ich Zeichnerische Tätigkeiten in Form freier Mitarbeit liefern kann. Einkommen/Monat aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: 2900Euro (Brutto) Einkommen/Monat aus freier Arbeit: 800Euro (Auf Rechnung inkl. Mehrwertsteuer) Ich zahle schon steuern und solzialversicherung aus der unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Wieviel muss ich aus der freier Arbeit verdientem Geld auf die Seite tun, damit ich ende Jahr die Steuern zahlen kann? Bzw. wie wird die Steuer ausgerechnet? Wenn ich die Steuererklärung gemacht habe, im Folgejahr, wird ja die Steuervorschreibung für das Folgejahr berechnet und in Rechnung an mich gestellt. Kann ich dann die Steuernummer abstellen, damit ich die Vorschreibung nicht mehr bezahlen muss? Ich bitte um eine Antwort auf meine Fragen. Mit freundlichen Grüssen Widl Martin
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 14.04.2008 10:15
 


THEMA:  Re: Freie Arbeit Nebenberuflich
Lieber Herr Widl, Also wenn Sie inkl. Mehrwertsteuer ausstellen, dass müssen sie auf jeden Fall einmal diese Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen (abzüglich Ihrer eigenen Vorsteuern). Bitte beachten Sie dazu auch die Vorschrift über die Meldezeiträume. Bezüglich der Sozialversicherung können sie, wenn sie mit beiden Einküften in Summe über die monatliche Höchstbemessung kommen, am Jahresende einen Ausgeleichsantrag bei der Gebietskrankenkasse stellen und die zuviel bezahlten Beiträge damit rückfordern. Grundsätzlich gilt aber natürlich, dass Sie bis zur Höchstbemessung zahlen müssen - so als hätten sie das Einkommen eben bei einem Dienstgeber. Die Steuer voraus berechnen können auf der Seite von www.bmf.gv.at Wenn Sie die Erklärung gemacht habe und abgegeben haben, dann müssen Sie Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr zahlen. Sie können aber, wenn das Einkommen dann geringer sein wird, diese begründet herabsetzen lassen. Dazu brauchen Sie nur einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt schreiben. Die Steuernummer stillegen können Sie nur dann, wenn Sie der Grund dafür wegfällt - Sie also nicht mehr selbständig tätig sind. Dazu müssen Sie dann eine "Aufgabegewinnermittlung" durchführen und diese melden. Mit lieben Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
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