Verfasst von:
anonym am
16.05.2008 18:18
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THEMA: Oberstgerichtsurteil |
Hallo,
kennt jemand ein Oberstgerichtliches Urteil, nach dem jeder minimal Teilzeitbeschäftigte in Bildungseinrichtungen, wie z.B. Fachhochschulen, AUSNAMSLOS als Angestellte angemeldet und versteuert werden, auch wenn man einen eindeutigen "Freien Dienstvertrag" mit eindeutigen Klauseln - Angestelltenrechte explizit ausgeschlossen- besitzt?
Danke !
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Verfasst von:
jeannie am
16.05.2008 18:18
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THEMA: Re: Oberstgerichtsurteil |
JEDER freie Dienstvertrag zieht automatisch die Versicherung nach ASVG nach sich. Ich gehe davon aus, dass sie eine Vollbeschäfigung haben, jedes zusätzliche Einkommen aus einem fr. DV ist voll SV-beitragspflichtig, Sie zahlen "nur" den DN-Anteil. DG zahlt DG-Anteil an GKK.
JEDER freie Dienstvertrag gilt beim Finanzamt automatisch als Selbstständige Tätigkeit, sie können wie jeder Selbstständige Fahrtkosten und andere Spesen als Ausgaben geltend machen.
Sie bekommen keine Pendlerpauschale, kein Werbungskostenpauschale, kein 13. und 14. Gehalt - also kein Angestellter.
Diese Regelung hat nicht explizit mit Bildungseinrichtungen zu tun. Was sich geändert hat: Diese schließen keine Werkverträge mehr ab (keine ASVG-Abzüge).
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Verfasst von:
jeannie am
16.05.2008 18:18
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THEMA: Re: Oberstgerichtsurteil |
VfGH Erkentnnis vom 20.6.2006, G9/06
Volltext und daraus resultierende Änderungen sind im Internet abrufbar.
Da das VfGH-Erkenntnis eine Ausnahme zurücknimmt, also die Lehrenden in Bildungseinrichtungen mit anderen Berufstätigen gleichstellt, dürften sich keine "speziellen" Fragen ergeben.
JEDER Freie Dienstnehmer ist steuerlich selbstständig und SV-unselbstständig.
Auch wenn Sie in Ihrer 1. Anfrage schreiben "als Angestellte angemeldet und versteuert werden", bezweifle ich dies.
als Angestellte angemeldet = korrekt
als Angestellte versteuert = ? (werden bei der Honorierung tatsächlich Arbeitnehmerabsetzbetrag, Pendlerpauschale, Werbungskostenpauschale, 6 % bei Sonderzahlungen etc. berücksichtigt?)
So steht Ihnen als Freier DN zwar keine Pendlerpauschale zu, sie können aber tatsächliche Wegkosten (km-Geld bzw. PKW-Kosten) absetzen. Was unterm Strich eine Gleichbehandlung ergibt.
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