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Verfasst von: Rooney am 12.05.2008 19:53
 


THEMA:  Pflichtversicherung - Überschreiten der Gewinngrenze
Hallo, ich bin in eine etwas verzwickte Lage geraten und habe im Moment keine Ahnung wie ich das Problem löse. Ich gehe einer unselbstständigen Arbeit nach, bei der ich in etwa 30000€ Brutto (inkl. 13. & 14. Gehalt) verdiene. Nebenbei bin ich auch gewerblich tätig. Im Jahr 2007 hatte ich einen Umsatz von 5200€, abzüglich aller Ausgaben einen Gewinn von 450€. Alles schön und gut. 2007 habe ich auch einen freien Dienstvertrag angenommen, jedoch gebeten Zahlungen und dergleichen erst 2008 auszubezahlen um den Gewinn unter der Gewinngrenze zu halten, die sich soviel ich weiß auf 3997,92€ beläuft. Im Moment zahle ich nämlich nur die verpflichtende Unfallversicherung, jedoch keine Kranken- und Pensionsversicherung. Das soll auch so bleiben. Nun habe ich eine Mitteilung gemäß §109a über eine Summe von 5500€ für 2007 bekommen. Ausbezahlt wurde der Betrag von 4738,2€ aber erst im Februar 2008. Laut Vertrag hat der Auftraggeber anfallende Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Wenn ich den Betrag erst 2008 ausbezahlt bekommen habe, dann fließt das doch erst 2008 in den Einkommenssteuerausgleich und somit in die Berechnung des Beitrages für die GSVG, oder lieg ich da falsch? Egal ob ich jetzt den Wert 5500€ oder 4738,2€ verwende, ich bin definitiv über der Gewinngrenze. Muss ich nun Kranken- und Pensionsversicherung zahlen oder zählen freie Dienstverträge anders? Es wurde ja bereits Sozialversicherungsbeiträge vom Auftraggeber abgeführt... Wie berechne ich, welche Beiträge ich leisten muss? Muss ich sowohl Pensions- als auch Krankenversicherungsbeiträge bezahlen? Diese Versicherungsbeiträge sind Ausgaben, kann man die in der Einkommenssteuererklärung geltend machen? SVA Beträge von 2007 in der Einkommenssteuererklärung 2007 oder SVA Beträge 2006 (rückwirkend)? Danke für eure Hilfe!
Verfasst von: Mag.Veronika Weiß am 12.05.2008 19:53
 


THEMA:  Re: Pflichtversicherung - Überschreiten der Gewinngrenze
Die Einkünfte aus dem Freien DV sind bereits der Versicherung unterzogen worden.Daher ist die HÖhe egal.Sie dürfen nur nicht mit den Einkünften aus dem Werkvertrag die Grenze überschreiten.
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