Verfasst von:
Sibille am
30.06.2008 10:19
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THEMA: Sv-Geringfügigkeitsfrage |
Ich habe gestern mit meiner Steuererklärung begonnen und nun ergeben sich auch schon die ersten Probleme. Ich habe im Jahr 2007 zwei Angestelltenverhältnisse gehabt (insgesamt ca. 7000,-), daneben habe ich noch einen freien Dienstvertrag mit ca. 1250,- und einen geringfügigen Gewerbebetrieb (Gewinn ca. 4000,-) gehabt. Das heißt selbständige Eikünfte sind 5250,-.
Für die Geringfügigkeitsgrenze in der SVA gilt aber nur der Gewerbebetrieb, oder?
Für den freien Dienstvertrag musste mein Dienstgeber und ich ja schon SV zahlen. Ich dachte aber die SV nimmt dann als Basis für eine evtl. Nachverrechnung den Betrag der bei der Steuererklärung als Einkünfte rauskommt. Da sind aber natürlich auch die Einnahmen aus dem freien Dienstvertrag dabei. Zieht die SV das von selbst wieder ab?
Ich hoffe Sie können ein wenig Licht in mein Dunkel bringen. Danke im voraus.
Sibille
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Verfasst von:
jeannie am
30.06.2008 10:19
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THEMA: Re: Sv-Geringfügigkeitsfrage |
Die SV, die im Angestelltenverhältnis abgezogen wurde, wird mit allen anderen Daten an das FA gemeldet.
Die SV, die Sie für den Freien DV gezahlt haben, ist ein Ausgabe, die in der Steuererklärung (Formular E1a) unter 9225 einzutragen ist. Die SV, die der DG für den FrDV bezahlt hat, sind DG-Beiträge, die Sie nicht tangieren.
Für den Gewerbebetrieb bezahlen Sie zwar keine SV, aber UV. Auch das gehört unter Punkt 9225.
Um Gewerbebetrieb und FrDV in der Steuererklärung optisch zu trennen (und damit die Geringfügigkeitsgrenze von 4188,- klar herauszuarbeiten), verwenden Sie 2 getrennte Formulare E1a und kreuzen für den FrDV "Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit" an.
lg jeannie
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