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Verfasst von: kris am 17.07.2008 19:45
 


THEMA:  Werkvertrag
Hallo! Mich beschäftigen derzeit einige Fragen zum Thema Werkvertrag, die hier evt. schon des öfteren gestellt wurden, wozu ich jedoch noch keine wirklich befriedigende Antworten gefunden habe. Folgende Situation ist mir noch unklar: ich habe vor, demnächst neben meiner Anstellung in einem Werbeunternehmen selbstständig auf Basis eines Werkvertrages für ein weiteres Unternehmen zu arbeiten. Nun habe ich den damit verbundenen Punkt der Einkommenssteuer so verstanden, dass ich sämtliche Bruttobezüge aus meiner unselbständigen Tätigkeit mit den Honorarbezügen aus meiner selbstständigen Tätigkeit addiere und davon Absetzposten wie Lohnsteuer (Dienstverhältnis), Fahrtkosten, Arbeitsmaterialen, etc. subtrahiere um schlußendlich in etwa zu einer Bemessungsgrundlage zu gelangen. Stimmt dies soweit und wenn ja, kann man hier dann auch die Abgaben an die Sozialversicherung aus der unselbstständigen Tätigkeit subtrahieren? Dies führt mich zu Punkt zwei, die Sozialversicherung: hier würde in meinem Fall als Einkommensgrenze ca. 4800.- Euro gelten. Hier ist mir wieder unklar, ob als Berechnungsgrundlage mein obig beschriebenes Szenario gilt. Das heißt, würde hier als Einkommen die obig berechnete Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abzüglich der daraus resultierenden, tatsächlichen Einkommenssteuer gelten? Und schließlich Punkt drei, Umsatzsteuer: Wie wird hier die magische Grenze von 30.000.- Euro berechnet? Würde ich hier mit Bruttobezügen von 21000 (unselbstständig) und ca. 17000 (selbstständig) pro Jahr diese Grenze überschreiten? Vielen Dank für etwaige Antworten! kris
Verfasst von: Mag.Veronika Weiß am 17.07.2008 19:45
 


THEMA:  Re: Werkvertrag
Zu Punkt 1:von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer kann auch die Sozialversicherung abgezogen werden. Für die unselbständige Tätigkeit wurde bereits Sozialversicherung vom Arbeitgeber abgeführt. Wenn die Einkünfte (Einnahmen abzügl.Ausgaben)aus dem Werkvertrag 4.800,--€ übersteigen, dann müssen Sie von diesen Einkünften ca 25% Sozialversicherung zahlen. Für die Umsatzsteuer gilt eine Grenze von € 30.000,--+ Umsatzsteuer.Bei den 30.000,-- handelt es sich nur um Einnahmen (Ausgaben darf man hier nicht abziehen)vom Werkvertrag. www.steuerberatung-weiss.at Kostenlose Erstberatung 01 533 16 37
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