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Verfasst von: Thomas Priewasser am 18.09.2008 07:52
 


THEMA:  Catering Mitarbeiter einstellen- Werkvertrag?
Hallo miteinander, wir sind ein junges Unternehmen welches im Bereich Catering und Eventmanagement tätig ist. WIr haben normal keine Mitarbeiter. Wir führen in unregelmäßigen Abständen größere Events durch. Bei diesen Events brauchen wir natürlich einige Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter sind eigentlich alles gute Freunde von uns, denen wir aber trotzdem auch etwas bezahlen wollen. Unsere Frage ist wie wir diese Mitarbeiter am Besten legal möglichst kostengünstig einstellen. Meine Überlegung ist die Mitarbeiter auf Werksvertragsbasis einzustellen. Allerdings sprechen ein paar Punkte dagegen: -Da Mitarbeiter wären an Zeit und Ort der Veranstaltung gebunden. -Die Mitarbeiter bekommen Sachen wie die Bars, Getränke, Wechselgeld von uns gestellt. Diese beiden Punkte widersprechen doch recht deutlich den charakteristischen Merkmalen eines Werkvertrages. Was sagt ihr dazu? Eine weitere offene Frage ist: Muss ich als Auftraggeber oder meine Mitarbeiter als Auftragnehmer den Abschluss des Werkvertrages irgendwo bekanntgeben? Versicherung, Finanzamt? Bzw was gibt es für Alternativen Mitarbeiter möglichst günstig einzustellen, außer eine geringfügige, fallweise Beschäftigung? Vielen Dank im Vorhinein schon Mal für eure Hilfe, natürlich bin ich für alle Belehrungen, Tipps und Tricks zum Thema offen. Liebe Grüße Thomas Priewasser
Verfasst von: AST am 18.09.2008 07:52
 


THEMA:  Re: Catering Mitarbeiter einstellen- Werkvertrag?
Da spricht eigentlich nichts für einen Werkvertrag. Handelt es sich um eine fallweise geringfügige Beschäftigung kommt wahrscheinlich die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von 26,80 zu tragen! Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist jedenfalls zu beachten. Unter der Geringfügigkeitsgrenze fallen nur 1,4% Unfallversicherungsbeitrag an. Wenn Sie dann noch für alle geringfügig Beschäftigten den monatlichen Betrag von 523,59 überschreiten wird zusätzlich zur Unfallversicherung die Dienstgeberabgabe von 16,4% fällig. Und für die Abgaben DB, DZ und KommSt gilt folgende Begünstigung: Für die Bemessungsgrundlage gilt, wenn die Summe aller Bezüge aller Dienstnehmer den Betrag von 1.460.-- nicht übersteigt, können sie davon 1.095.-- abziehen. Sonst sind dafür knapp 8% fällig. Ihre Mitarbeiter sollten bedenken, dass bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis neben einem anderen Dienstverhältnis erhebliche Abgaben anfallen können: Ca. 15% Sozialversicherungsbeitrag wird von der GKK nächstes Jahr eingefordert. Und Einkommensteuer fällt zwischen 0% und 50% an.
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