Wenn es sich um sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmer ohne Sitz in Ö handelt tritt RCS in Kraft.
Das ist bei ihnen offensichtlich der Fall.
Das Finanzamt hätte gerne auch die UID des ausländischen Unternehmers auf der Rechnung.
Dazu folgender Link:
https://www.bmf.gv.at/meinfinanzamt/fachinformation/umsatzsteuer/auslndischeunternehmer/umstzeinsterreich/rechnungslegung/wasistbeiderrechnun_4967/_start.htm?q=%FCbergang%20der%20steuerschuld
Da sie auch ohne ordnungsgemäße Rechnung die Vorsteuer gelten machen können, brauchen Sie eigentlich keine bedenken wegen der fehlenden UID haben.
Ein Satz aus den UStRl Randzahl 2602h:
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum
Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt
oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.
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