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Verfasst von: Jacques Wigner am 29.10.2008 12:06
 


THEMA:  Hauptwohnsitz in Ö und Italien ?
Grüss Gott, ich habe eine dringende Frage, die mir leider bis jetzt niemand beantworten konnte. Ich arbeite in Liechtestein und wohne in Österreich (zumindest vorübergehend), bin aber Franzose und habe auch meinen Hauptwohnsitz in Frankreich. Ich kann ihn aber nicht aufgeben, da ich sonst Krankenversicherung verlieren würde und mein Auto ummelden musste, was aus wichtigen Gründen nicht möglich ist. Kann ich "gezwungen" werden, meinen Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen, und wenn ja, kann ich meinen französischen behalten? Muss ich mich auch ummelden, wenn ich deklariere, dass meine Lebensinteressen in Frankreich liegen und ich bald wieder dorthin zurückgehe? Ändert es steuerlich etwas, ob Haupt- oder Nebenwohnsitz? Tausend Dank schon im Voraus!!!
Verfasst von: rudl am 29.10.2008 12:06
 


THEMA:  Re: Hauptwohnsitz in Ö und Italien ?
diese frage ist schon ein wenig komplex, dennoch der versuch einer antwort .. sie haben zwei wohnsitze in FR und A und arbeiten (angenommen angestellt) in liechtenstein. unbeschränkte steuerpflicht besteht somit in FR und A (aufgrund wohnsitz). haupt oder nebenwohnsitz spielt hier keine rolle. zuallererst muss man prüfen, wo sie den mittelpunkt der lebensinteressen haben. wenn FR, dann hat österreich nur mehr ein beschränktes besteuerungsrecht, das hier ins leere läuft, weil sie ja keine inländischen einkünfte haben. d.h. in diesem fall prüfung der dba bestimmungen liechtenstein - frankreich, idR nach oecd musterabkommen sollte es so sein: wenn sie in liechtenstein keinen wohnsitz haben, dann hätte liechtenstein wenn sie mehr als 183 tage in liechtenstein arbeiten das beschränkte besteuerungsrecht an den einkünften, österreich hat kein besteuerungsrecht an den einkünften, da kein mittelpunkt der lebensinteressen in österreich und frankreich wendet (je nach bestimmung im dba liechtenstein frankreich) die befreiungs- oder anrechnungsmethode an wenn ihr mittelpunkt der lebensinteressen in A liegen sollte, dann hat fr kein besteuerungsrecht, liechtenstein wenn sie mehr als 183 tage in liechtenstein arbeiten das beschränkte besteuerungsrecht an den einkünften und österreich rechnet die liechtensteiner steuer im wege der veranlagung in A an. würde das ganze zur sicherheit beim zuständigen finanzamt in A mit dem für internationale steuerfragen zuständigen referenten im detail besprechen um nachträgliche probleme zu vermeiden lg r
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