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Verfasst von: GF am 19.12.2008 11:01
 


THEMA:  Fristlose Entlassung
Folgender Fall: Arbeitnehmer (Angestellter) wurde am 18.12.2008 fristlos entlassen (schriftlich, mit der Begründung, man habe am 17.12.2008 Kenntnis darüber erlangt, daß er "anderweitige Tätigkeiten" während der Arbeitszeit ausgeübt hat). 1) AN ist sich keiner Schuld bewußt. Wurde auch nie abgemahnt. 2) Muß er sich heute beim AMS melden (wegen Versicherung) oder ist er noch bei der Firma versichert? Gibt es auch bei unberechtigter Entlassung eine 4-wöchige Sperrfrist? 3) Gilt die 1-wöchige Anfechtungsfrist bei Gericht nur für die Wiedereinstellung oder muß er das auch machen, wenn er "nur" Kündigungsentschädigung usw. einfordert? Danke sehr für Ihre Antworten! LG aus Wien
Verfasst von: Mixduradaxl am 19.12.2008 11:01
 


THEMA:  Re: Fristlose Entlassung
Diese "Entlasung" wird bei einer Anfechtung beim Arbeitsgericht nicht halten!
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