Verfasst von:
s-tm am
17.01.2009 13:06
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THEMA: freie Uebersetzerin, AT/USA |
Ich waere fuer Informationen dankbar, wie ich Taetigkeiten als Uebersetzerin und Lektorin abrechnen kann. Ich bin in Oesterreich durch Teilhaberschaft an einer Firma einkommenssteuerpflichtig und bin nach wie vor dort gemeldet, bin aber nur ca. sechs Wochen im Jahr dort. Ich wohne derzeit in den USA, habe aber kein selbstaendiges Einkommen.
Ich haette ab und zu die Gelegenheit, fuer Kunden in Oesterreich Uebersetzungs- und Korrekturprojekte zu erledigen. Das Ausmass ist nicht leicht abzuschaetzen (je nach Nachfrage). Die Bezahlung wuerde ueber ein oesterr. Konto erfolgen.
Ich habe keinen Gewerbeschein--waere ein solcher sinnvoll oder notwendig? Ein Kunde hat mir ein Projekt auf Werkvertragsbasis angeboten (Honorar unter 300 Euro). Welche Variante ist besser, oder gibt es noch andere?
Wie sind solche Einnahmen steuerpflichtig? Und wissen Sie zufaellig auch, ob ein doppelte Versteuerung notwendig ist, da ich hauptsaechlich in den USA wohne? Wenn die Abrechnung ueber meine US-Adresse und ein US-Konto erfolgt, der Auftraggeber aber in Oesterreich ist, ist dann eine Versteuerung in Oesterreich ebenfalls notwendig?
Vielen herzlichen Dank im Voraus, ich weiss Ihre Informationen sehr zu schaetzen! |
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Verfasst von:
Nicolas am
17.01.2009 13:06
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THEMA: Re: freie Uebersetzerin, AT/USA |
So wie sich der Sachverhalt für mich darstellt, sind Ihre Einkünfte in zwei Bereiche zu teilen. Zum einen beziehen Sie offensichtlich Gewinntangenten aus einer Beteiligung an einer österreichischen Unternehmung, die hier mE irrelevant sind, weil Sie davon unabhängig die Möglichkeit haben, selbständig Übersetzungsleistungen zu erbringen und sich nun die Frage der Versteuerung dieser selbständigen Einkünfte stellt. Zu diesen selbständigen Einkünfte Folgendes:
Vorab: eine doppelte Versteuerung (in AUT und USA) ist nicht zu befürchten, weil Österreich und die USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen haben.
Dieses DBA weist einem Staat das Besteuerungsrecht zu und zwar in Ihrem Fall grundsätzlich dem sogenannten Ansässigkeitsstaat. Das ist jener Staat, in dem Sie ansässig sind; dh in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Haben Sie in beiden Staaten einen Wohnsitz, sind Sie dort ansässig, wo Sie sich gewöhnlich aufhalten. Da Sie sich anscheinend nur relativ kurz in Österreich aufhalten, ist von einer Ansässigkeit in den USA auszugehen.
Die USA haben somit grundsätzlich das Besteuerungsrecht an Ihren selbständigen Einkünfte. Österreich hätte nur dann das Besteuerungsrecht, wenn Sie in Österreich über eine sogenannte Betriebsstätte (das ist eine feste Einrichtung zur Ausübing Ihrer Tätigkeit) verfügen. Haben Sie keine Betriebsstätte in Österreich, hat Österreich an Ihren selbständigen Einkünften gem. DBA kein Besteuerungsrecht. Es kann jedoch sein, dass Ihr österr. Auftraggeber von Ihnen eine Ansässigkeitsbescheinigung (bestätigt von einer Behörde in den USA) verlangt, da ihn sonst eine Verpflichtung zum Steuerbazug trifft.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass Sie keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen. Ist Ihr Auftraggeber ein Unternehmer, geht die Steuerschuld auf ihn über. Darauf müssen Sie in Ihrer Rechnung hinweisen. "Die Steuerschuld geht gemäß § 19 UstG auf den Leistungsempfänger über". Dies wieder unter der Annahme, dass Sie in AUT keine Betriebsstätte haben und an einen Auftraggeber in Österreich leisten. |
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