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Verfasst von: Georgina am 20.01.2009 09:30
 


THEMA:  Ust-Schuld kraft Rechnungslegung
Wir sind im Baugewerbe tätig. Bei (Schluss-) Rechnungen kommt es immer wieder vor, dass der Rechnungsempfänger Abstriche (Menge, Preis) vornehmen. Wir haben uns angewöhnt, in diesem Fall immer einen neue, berichtigte Rechnung mit dem Vermerk "diese Rechnung ersetzt die Rechnung Nr. xxx vom xx.xx.xx" auszustellen. Die Reaktion der Rechnungsempfänger reicht von Verwunderung bis zu groben Vorwürfen. Unter welchen Umständen kann man auf eine Rechnungsberichtigung verzichten? (zB wenn ein unterzeichneter Schlussbrief des Kunden vorliegt???)
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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