Verfasst von:
HermannF am
09.02.2009 21:11
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THEMA: Büro im Wohnhaus |
Hallo
Ich bin nebenberuflich Selbstständig.
Für meine Tätigkeit benutze ich einen Raum in meinem eigenen Wohnhaus als Büro. Lt. der Information von meinem Steuerberater kann ich für dieses Büro anteilsmäßig Betriebskosten abschreiben. Meine Wohnfläche im Haus sind 136 m² und davon hat das Büro 13m². So habe ich bist jetzt von den ca. 9000 Euro Betriebskosten im Jahr 860 Euro abgeschrieben. Von einem Bekannten habe ich nun erfahren, der Selbstständig ist, dass dieser auch anteilsmäßig den Wert des Hauses auf 80 Jahre gerechnet abschreibt. Wenn ich nun den Wert des Hauses (400.000.-) auf 80 Jahre durch 136 m² mal 13 m² Büro rechnen so würden noch mal 478 Euro Abschreibungen dazu kommen.
Kann ich diesen Betrag auch geltend machen als nebenberuflich Selbstständiger oder geht das nur als rein Selbstständiger?
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Verfasst von:
Hansi am
09.02.2009 21:11
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THEMA: Re: Büro im Wohnhaus |
Das kommt ganz auf die Tätigkeit an.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Dann sowohl Betriebskosten als auch Afa (je nach Einkunftart 2% oder 3%). |
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Verfasst von:
Hansi am
09.02.2009 21:11
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THEMA: Re: Büro im Wohnhaus |
Ergänzung:
Lt. LStR (Rz 329 ff) Berufe, bei denen ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband i.d.R. ABSETZBAR ist:
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter,
"Heimbuchhalter", Teleworker.
NICHT ABSETZBAR hingegen bei:
Richter, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender,
Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
Aktuelle Rechtsprechung des VwGH dazu siehe Rz 329 LStR (insb. Absetzbarkeit bei Konzertpianistin, da auch die Zeit des Probens für die Beurteilung der zeitlichen Nutzung über 50% miteinzubeziehen ist).
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