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Verfasst von: SK am 10.03.2009 08:56
 


THEMA:  Sonderausgaben
Hallo, ich hoffe, mir kann jemand helfen: Folgende Augangssituation: - Teilzeitbeschäftigung (840€ brutto - SV-Beiträge, 14x im Jahr) - Studium - 1 Kind (alleinerziehend) 840€ x 12 = 10080€, d.h. ich liege um 1080€ über der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe (= 9000€ steuerpflichtiges Einkommen im Jahr). Ist es theoretisch möglich, mit Werbungskosten (EDV-Kurse etc.) das steuerpflichtige Einkommen auf unter 9000€ zu senken und so trotzdem Familienbeihilfe zu beziehen oder werden Werbunkskosten etc. nur bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt Und falls Werbungskosten etc. berücksichtigt werden: Ich wohne in einer Mietwohnung, deren Eigentümer eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft ist. Von der Genossenschaft bekomme ich am Ende jeden Jahres einen Brief mit folgendem Inhalt: An das für den nachgenannten Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt Bestätigung für das Kalenderjahr xxx gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 EStG i.d.g.F. Unsere Vereinigung ist Eigentümer des Wohnhauses in xxx Frau xxx bewohnt die Wohnung Nr. x mit x m2 Nutzfläche als Nutzungsberechtigte. Zur Errichtung des Wohnhauses wurden Darlehensmittel bzw. Eigenmittel der gemeinnüztzigen Bauvereinigung verwendet und waren im angegebenen Kalenderjahr abzüglich allfälliger Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse die nachstehenden Beträge zu leisten: gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStg [nichts] gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 lit. dEStg xxx€ hievon entfallen auf obige Wohnung xxx€ jährlich bzw. xxx€ monatlich
Verfasst von: Mag. Stefan Schuster am 10.03.2009 08:56
 


THEMA:  Re: Sonderausgaben
Es geht um´s steuerpflichtige Einkommen. Dies wird nach Abzug der Werbungskosten ermittelt.
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