Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand helfen:
Folgende Augangssituation:
- Teilzeitbeschäftigung (840€ brutto - SV-Beiträge, 14x im Jahr)
- Studium
- 1 Kind (alleinerziehend)
840€ x 12 = 10080€, d.h. ich liege um 1080€ über der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe (= 9000€ steuerpflichtiges Einkommen im Jahr).
Ist es theoretisch möglich, mit Werbungskosten (EDV-Kurse etc.) das steuerpflichtige Einkommen auf unter 9000€ zu senken und so trotzdem Familienbeihilfe zu beziehen oder werden Werbunkskosten etc. nur bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt
Und falls Werbungskosten etc. berücksichtigt werden:
Ich wohne in einer Mietwohnung, deren Eigentümer eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft ist. Von der Genossenschaft bekomme ich am Ende jeden Jahres einen Brief mit folgendem Inhalt:
An das für den nachgenannten Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt
Bestätigung für das Kalenderjahr xxx gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 EStG i.d.g.F.
Unsere Vereinigung ist Eigentümer des Wohnhauses in xxx
Frau xxx bewohnt die Wohnung Nr. x mit x m2 Nutzfläche als Nutzungsberechtigte.
Zur Errichtung des Wohnhauses wurden Darlehensmittel bzw. Eigenmittel der gemeinnüztzigen Bauvereinigung verwendet und waren im angegebenen Kalenderjahr abzüglich allfälliger Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse die nachstehenden Beträge zu leisten:
gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStg
[nichts]
gemäß §18 Abs. 1 Z. 3 lit. dEStg
xxx€
hievon entfallen auf obige Wohnung xxx€ jährlich bzw. xxx€ monatlich
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