Verfasst von:
Christian am
15.07.2009 10:01
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THEMA: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Hallo,
ich habe folgendes Anliegen (Problem): Ich bin Student und werde ab August über einen Werkvertrag arbeiten (Honorar ca. 5500 EUR):
Nun meine Fragen:
Zur SV:
wenn ich nur über WV arbeite gelten als Grenze ja die ca. 6453,- bevor ich mich pflichtversichern muss. Sind die 6453,- Gewinn oder Umsatz? Falls ich gemischtes Einkommen habe gelten als Pflichversicherungsgrenze 4292,-! --> WELCHE Grenze gilt nun für mich, weil ich auch Stipendium + FamBeihilfe (bekommt die Mutter) bekomme???und bleibt bei der Mitversicherung bei meinen Eltern unterhalb diesen Grenzen alles beim Alten?
Zur Steuer:
Da ich ja nur über WV und nur in diesem geringen Umfang verdiene falle ich in die KU- Regelung. Hier darf(sollte) ich ja auf meinen "Honorarnoten" keine Ust. ausweisen--> wie mache ich das jetzt am gescheitesten wenn ich zum Beispiel 1000 EUR Honorar bekomme? soll ich nur Mit bzw. ohne MwSt. dazuschreiben oder gar nix?? Wenn ich sowieso keine abführen muss ists ja egal ob der Betrag jetzt mit oder ohne ist, oder?
Wenn ich natürlich ohne MwSt. dazuschreibe und die SV oder das FA setzt irgendeine Grenze für Brutto-Beträge setzen ists natürlich blöd(nur als Beispiel: ich würde Honorar von 6000 Euro bekommen und ich schreibe auf Honorarnote ohne MwSt. dazu (dann wäre ich ja noch unter der Grenze) die SV nimmt aber Bruttobeträge zur Berechnung (dann wär ich ja drüber)!?
hoffe das war halbwegs verständlich und danke schon mal,
lg christian
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Verfasst von:
WMT am
15.07.2009 10:54
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THEMA: RE: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Lieber Christian!
Ich beantworte Ihre Fragen in der Annahme, dass Ihre Beschäftigung von der Sozialversicherung als ECHTER Werkvertrag (nicht etwa freier Dienstvertrag) qualifiziert wird.
ad GSVG - neuer Selbständiger - KleinSTunternehmer
ohne weiteres Erwerbseinkommen gilt die höhere Versicherungsgrenze II und zwar die Einnahmen abzüglich aller anderen Ausgaben (z.B. Kilometergeld, Diäten, etc, alle beruflichen Ausgaben excl. der geleisteten SV-Beiträge selbst)
ad Umsatzsteuer - Kleinunternehmer
Sie geben auf Ihren Rechnungen keinen Hinweis auf Umsatzsteuer, können jedoch folgenden Satz verwenden:
"Keine Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG"
Wenn Sie mir Ihre @ zukommen lassen übermittle ich Ihnen gerne Informationen betreffend Zuverdienstgrenzen für Studenten.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Manfred Takacs
www.stb-takacs.at |
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Verfasst von:
Gast am
15.07.2009 15:14
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THEMA: RE: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Lieber Christian,
Bezüglich Mehrwertsteuer können Sie sich überlegen, ob es für Sie nicht eventuell sinnvoll wäre auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Da Ihr Beschäftiger ja ein Unternehmer ist, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Sie können sich aber Ihre Vorsteuern oder gegebenenfalls eine pauschalierte Vorsteuer von der eingenommen Umsatzsteuer abziehen und überweisen nur die Differenz an das Finanzamt weiter. So haben sie auch damit gewonnen.
Die so "eingenommene" Umsatzsteuer erhöht Ihren Gewinn NICHT.
Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
office@hochweis.at |
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Verfasst von:
christian am
16.07.2009 18:32
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THEMA: RE: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Danke schon mal für die Antworten.
ich hoffe schon das es als echter WV anerkennt wird (es handelt sich im eine Projektmitarbeit - Fragebogenerhebung bei der ich eine gewisse Anzahl Betriebe zugewiesen bekomme. Ich bekomme aber nur eine Pauschale- kein km-Geld, keine Diäten! Ich muss die Betriebe von August bis Oktober abarbeiten. Wann und wie ich welche Betriebe mache ist meine Entscheidung.
Zur SV:
Gut das durch das Stipendium nicht die 4200 Grenze gültig wird!
Was wäre wenn es als freier DV deklariert würde?
Welche betrieblichen Ausgaben muss ich da dann wegrechnen (trotzdem die gefahrenen km auch wenn ich kein km bekomme, Unterkunftkosten,....das muss ich ja alles belegen können....
Sorry, das ich so blöd frage aber ich kenne mich da wirklich nicht gut aus.
Zur Steuer:
ok, dann werd ich das mit diesem "Beisatz" verwenden. und wenn ich das so schreibe dann gilt genau dieser Betrag für die Einkommensgrenzen des FA?
Danke und schönen Abend |
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Verfasst von:
Gast am
17.07.2009 14:47
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THEMA: RE: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Lieber Herr Christian,
Sozialversicherung:
Wenn Sie als "freier Dienstnehmer" gelten würden, dann wären Sie in der ASVG (also bei der Gebietskrankenkasse) versichert. Damit würde die ASVG-Geringfügigkeit zum Tragen kommen.
Betriebsausgaben:
Sie können Telefonkosten, Papierkosten, Autokosten (Km-Geld, bitte unbedingt ein lückenloses KM-Buch führen - NICHT in Excel), Computerkosten, Druckerkosten, Sozialversicherungskosten (Unfallversicherungsbeitrag), .... absetzen. Wenn Sie ein eigenes Arbeitszimmer haben das sie ausschließlich betrieblich verweden dann können Sie auch Raumkosten absetzen inkl. Reinigung; wenn sie es nicht ausschließlich betrieblich verwenden können Sie immerhin die verwendeten Stromkosten geltend machen. Sollte das alles in sehr geringem Umfang bleiben, dann kann man sich am Jahresende noch immer für eine Betriebsausgabenpauschale entscheiden, falls diese günstiger ist als die Echtkosten.
Steuer:
Für die Kleinunternehmergrenze gelten diese Umsätze - ja - aber zusätzlich darf man die "fiktive" Umsatzsteuer noch dazu verdienen und einmal in 5 Jahren darf diese Grenze dann auch um bis maximal 15 % überschritten werden.
... und wenn Ihnen meine Antworten geholfen haben, dann würde ich mich über eine Bewertung freuen ;o) (unter Bilanzbuchhalter bei meiner Firmenbeschreibung)
Lieben Gruß
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
office@hochweis.at |
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Verfasst von:
Christian am
18.07.2009 12:32
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THEMA: RE: Werkvertrag SV und Steuer Unklarheiten |
Danke Frau Hochweis, jetzt wird doch Einiges klarer....
Sie haben am 27. April dieses Jahres in einem anderen Beitrag zum Thema km- Geld geschrieben (dortiges Problem war dass Eigentümer und Besitzer nicht die gleiche Person waren) zur Absetzung eine Bestätigung geben lassen soll.
In welcher Form soll das nun sein. Ein Rechnungsbeleg oder Überweisungsbestätigung ist ja in diesem Fall nicht nötig. Reicht eine formlose Bestätigung?
Danke und schönes Wochenende,
christian
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