Verfasst von:
Sabine Sommerer am
22.07.2009 07:14
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THEMA: Zuverdienst |
Hallo, ich bin als angestellte vollzeitbeschäftigt, möchte aber als zuverdienst bei textbroker.de einige artikel verfassen und gehe davon aus, dass ich ca. 50 - 100 euro pro monat dazuvierdienen kann. muss ich dies dem finanzamt bekanntgeben bzw. reicht es, wenn ich die verdiente summe im jahr bei der einkommenssteuererklärung als selbständig erwirtschaftet eintrage? gibt es hier untergrenzen, wo nichts zu machen ist? auf eine antwort freue ich mich, denn ich kenn mich überhaupt nicht aus...
liebe grüße, sabine |
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Verfasst von:
Jutta Rapp am
22.07.2009 07:29
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THEMA: RE: Zuverdienst |
Liebe Frau Sommerer,
wenn das Zusatzeinkommen (Einnahmen abzüglich berufsbedingter Ausgaben) mehr als € 730,00 jährlich betragen wird, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mittels Fragebogen Verf 24 bekannt geben. |
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Verfasst von:
Gast am
22.07.2009 07:45
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THEMA: RE: Zuverdienst |
Liebe Frau Sommer,
Eventuell wäre es sinnvoll die Aufnahme der Tätigkeit auch dem Finanzamt zu melden, auch wenn die Summe sehr gering ist. Grund dafür kann sein, wenn sich im Gesamten ein Verlust aus der Tätigkeit ergibt (Abzug von Abschreibung des Computers, Druckers, Internet und Telefonkosten, Fahrtkosten, Fachliteratur, Kurse ....).
Jedenfalls müssen Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden (inkl. Antrag auf Differenzvorschreibung und Befreiung wegen Geringfügigkeit, Ihren Nettozettel bitte dazu legen) damit Sie mit dieser Tätigkeit auch unfallversichert (!) sind. Das wird dann ca. EUR 7,-- / Monat kosten, andern falls würden Sie aber bei beruflichen Fahrten in Bezug auf diese Tätigkeit oder Unfällen anderer Art NICHT versichert sein!
Auch müssen Sie - auch wenn Sie sich beim Finanzamt nicht anmelden sollten, dennoch alle Unterlagen (Belege) sammeln um dem Finanamt auf Nachfrage vorlegen zu können, dass Sie unter dem Gewinn von EUR 730,-- geblieben sind.
Wenn Ihnen dieser Hinweis hilfreich war, dann freue ichmich über eine positive Bewertung (unter "Bilanzbuchhalter",jetzt bewerten) - Danke.
Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
office@hochweis.at |
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Verfasst von:
Sabine Sommerer am
22.07.2009 07:49
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THEMA: RE: Zuverdienst |
vielen dank für ihre raschen antworten. selbstverständlich, werde ich eine positive bewertung abgeben.
mfg sabine sommerer |
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Verfasst von:
Sabine Sommerer am
22.07.2009 08:06
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THEMA: RE: Zuverdienst |
doch noch eine frage bitte
dh. aus ihren angaben ergibt sich, dass ich eigentlich, wenn ich unter der 730 euro grenze bleibe, dies nirgends melden muss... (fahrten werden nicht anfallen und andere kosten ergeben sich auch nicht...)
wie sieht es mit einem gewerbeschein aus? muss ich diesen lösen?
danke
sabine sommerer |
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Verfasst von:
Gast am
22.07.2009 08:22
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THEMA: RE: Zuverdienst |
Ein Journalist hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; für diese Tätigkeit gibt es keinen Gewerbeschein. Wenn Ihre Tätigkeit dem eines Journalisten entspricht oder als Autorentätigkeit einzustufen ist, ist kein Gewerbeschein zu beantragen. |
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Verfasst von:
WMT am
22.07.2009 08:27
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THEMA: RE: Zuverdienst |
Liebe Frau Sommerer!
ad Meldung: Korrekterweise doch, wie Frau Hochweis bereits ausgeführt hat wäre eine Meldung bei der SVA durchzuführen.
ad Gewerbeschein: Soweit ich informiert bin fällt schriftstellerische Tätigkeit nicht unter das Gewerberecht. Somit scheint keine Meldung bei der Bezirksverwaltung notwendig.
Noch eine Bemerkung: Wenn wirklich keinerlei Ausgaben anfallen (sie brauchen doch einen Computer, Fachliteratur, etc.?) kann eine Betriebsausgabenpauschale von 6% der Einnahmen neben den SVA-Beiträgen geltend gemacht werden. Somit wären Einnahmen bis zu EUR 776 plus SVA-Beiträge iHv rund EUR 90 jährlich ohne Besteuerungsfolgen möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Manfred Takacs
www.stb-takacs.at |
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Verfasst von:
Gast am
23.07.2009 07:02
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THEMA: RE: Zuverdienst |
Liebe Alle,
Bezüglich Gewerbeschein: Naja, also als freischaffender Journalis müssten die Artikel geschrieben und dann frei angeboten werden. Es darf sich aber nicht um eine Auftragstätigkeit handeln , korrekt? Ob die obige Angabe so zu verstehen ist ...?
Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis,MBA
www.hochweis.at
office@hochweis.at |
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