Lieber Herr Stix,
Steuerlich bedeutet es für Sie keinen Unterschied ob Sie auf freien Dienstvertrag oder als Neuer Selbständiger tätig sind, denn beide male errichten Sie eine Einnahmen-Ausgabenerklärung und geben den Gewinn in der Einkommensteuererklärung an. Achten Sie bitte darauf (!!!) dass Sie die Einkünfte des freien Dienstvertrages in die Einkünfte, die bereits nach § 109 gemeldet wurden eintragen (im Formular E1a, KZ 9050), da es sonst zu einer doppelten Versteuerung kommen könnte!
Unterschiede bestehen in der Sozialversicherung, da Sie als freier Dienstnehmer in der Gebietskrankenkasse und als Neuer Selbständiger in der gewerblichen Sozialversicherung versichert sind. Dadurch sind die Beiträge verschieden (für Sie günstiger ist die Gebietskrankenkasse) und die daraus resulierten Leistungen (z.B. in der Gebietskrankenkasse haben Sie bei den Kassenärtzen keinen Selbstbehalt).
Für den Dienstgeber ist es teurer, wenn er Sie als freien Dienstnehmer beschäftigt, allerdings besteht oft das Problem, dass "neue Selbständige" von der Sozialversicherung in "freie Dienstnehmer" rückreklamiert werden, weshalb in der Praxix oft sicherheitshalber diese Variante gewählt wird. Und im Bereich des Erwachsenentrainings gibt es schon ettliche Judikatur dazu, dass dies als freies Dienstverhältnis an zu sehen ist.
Wenn Ihnen diese Information hilfreich war, dann freue ich mich über eine positive Bewertung (Bilanzbuchhalter).
mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
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