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Verfasst von: Stefan am 14.08.2009 15:05
 


THEMA:  Werkvertrag - Steuerfreigrenze pro Jahr

hallo,

ich hab eine frage und hoffe hier kann mir jemand helfen:

ich habe ende 2008 mein studium (architektur) abgeschlossen und arbeite seit kurzem auf werkvertrag in einem büro.

ansonsten hab ich noch nichts verdient in diesem jahr.

in kürze werde ich eine fixanstellung annehmen (und natürlich den wervertrag beenden).

nun meine frage: wieviel darf ich auf meinen momentanen werkvertrag verdienen, ohne dafür steuerpflichtig zu werden? wo liegt da die grenze pro jahr? man berechnet das doch pro jahr oder?

danke im voraus :)

Verfasst von: Martin am 15.08.2009 00:37
 


THEMA:  RE: Werkvertrag - Steuerfreigrenze pro Jahr
€ 730,00
Verfasst von: Stefan am 15.08.2009 08:10
 


THEMA:  RE: Werkvertrag - Steuerfreigrenze pro Jahr
730 euro pro jahr? ... das kann ja wohl nicht sein oder? andere sagen 11.000 pro jahr, wieder andere 6.000 pro jahr... is das denn tatsächlich so schwer festzustellen? ich will ja nicht extra eine steuernummer beantragen für 2 monate arbeit auf werkvertrag. das is mein erster verdienst nach dem studium, mir gehts nicht so gut das ich es mir leisten könnte das diese 2 monate besteuert werden ?? ich würd mich freuen wenn diese zahl nochmal bestätigt wird (bzw. nicht bestätigt wird :) ) danke!
Verfasst von: Herbert am 18.08.2009 12:41
 


THEMA:  RE: Werkvertrag - Steuerfreigrenze pro Jahr
28.3.2.1 Veranlagungsgrenze für Pflichtveranlagung 7518a Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere (nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende) Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 € sind die gesamten anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 7529) in die Veranlagung einzubeziehen.
Verfasst von: karl-heinz am 16.09.2009 14:42
 


THEMA:  RE: Werkvertrag - Steuerfreigrenze pro Jahr
Wenn man im Kalenderjahr nicht mehr als 11.000,-- verdient ist man fällt man auf jeden Fall in den 0% Steuersatz. Auch wenn eine Pflichtveranlagung fällig wird da die Veranlagungsgrenze von 730,-- überschritten wird, kann unter Umständen keine Nachzahlung raus kommen. Der Grund: Im ersten Halbjahr wurde aufgrund des Studiums noch nichts verdient. Da die Einkommenssteuer auf das gesamte Jahr bemessen wird, die Lohnsteuer aber monatlich vorausgezahlt wird könnte sich am Jahresende bei der Veranlagung daher sogar eine Gutschrift ergeben.
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