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Verfasst von: Antonia Feirer am 19.08.2009 07:47
 


THEMA:  Pokerspieler als Hauptberuf

Angenommen man gewinnt mit Poker 3.ooo€ monatlich auf 14 Monatsgehälter. Das Finanzamt gibt jedesmal die Auskunft es sei Steuerfrei. Jedoch finde ich es schwer zu glauben! 

Man hört manchmal über 10 Ecken da gibt es jemanden der Steuern zahlt.

Kann eine Steuerfreie Einnahme steuerpflichtig werden wenn man mit dieser seinen Lebesunterhalt verdient ?

Wie sieht es mit ausländischen Onlinepokerseiten aus? Man hört es sei verboten, wieso sieht man dann immer öfter Werbung im Fernsehen ?

MfG Antonia

Verfasst von: Gast am 19.08.2009 14:30
 


THEMA:  RE: Pokerspieler als Hauptberuf
Liebe Frau Feirer, also Wesen des Glücksspiels ist, dass man nur mit Glück Geld "verdient" - also eben nicht verdient sondern nur zufällig gewinnt. Steuer zahlen Sie, wenn Sie das Geld anlegen und dann Zinsen verdienen. Diese Zinsen sind steuerpflichtig. Der Pokergewinn hingegen nicht. Es deckt sich auch mit einem Informationen, dass das Glücksspiel in Österreich monopolisiert ist und daher nicht erlaubt ist bei nicht staatliche genehmigten Gewinnspielen teil zu nehmen. Klar ist das schwierig im www können Sie natürlich auf alle Seiten zugreifen .... Und Glücksspiele mit einem Einsatz unter Eur 0,50 unterliegen laut Glückspielgesetz auch nicht dem Monopol. Natürlich hat der Staat auch das REcht einem Anwerber eine Konzession für Glücksspiel zu erteilen. Und für die Teilnahme sieht das Gesetz wie folgt vor: Teilnahme an ausländischen Glücksspielen § 56. (1) Verboten ist: 1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland; 2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise; 3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele. (2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet. (3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. .... naja .... Wenn Ihnen diese Informationen hilfreich waren, dann freue ich mich über eine positive Bewertung im Register "selbständiger Bilanzbuchhalter" :o) Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
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