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Verfasst von: hp101 am 22.08.2009 07:33
 


THEMA:  Kommanditbeteiligung - Besteuerung Ausschüttung / Steuerausgleich Gewinne bzw. Verluste

Sehr geehrte Damen und  Herren,

ich spiele mit dem Gedanken mich an einer KG zu beteiligen. (Klassisches Anlegermodell wie zB eine

Schiffs- oder Immobilienbeteiligung). Nun stellen sich für mich folgende Fragen aus steuerlicher Sicht:

1) Wie werden die jährlichen Ausschüttungen der Kommanditbeteiligung versteuert?

(Ich nehme an, dass diese analog zur Einkommenssteuer versteuert werden müssen)

 

2) Aus dieser Beteiligung werde ich jährliche Statement zum Gewinn/Verlust erhalten.

Kann ich ein negatives steuerliches Ergebnis ebenfalls bei meinem jährlichen Steuerausgleich geltendmachen?

 

Hier ein Beispiel:

2008 erhalte ich EUR 500,-- als Ausschüttung einer Beteilgung

das steuerliche Ergebnis sieht einen Verlust für 2008 in Höhe von EUR 1.050,-- vor.

dh. das diese Beträge beim Steuerausgleich gegengerechnet werden und somit EUR 550,--

steuerfrei sind!

Ist das so richtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Verfasst von: StB-BA Martin Müller am 23.08.2009 07:59
 


THEMA:  RE: Kommanditbeteiligung - Besteuerung Ausschüttung /
Sehr geehrter Herr Gast! Mit der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist (beschränkter Teilhafter) steht Ihnen nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen- oder andernfalls gesetzlichen Regelung ein Anteil am Unternehmensergebnis zu. Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich ertragsteuerlich um eine sgn. Mitunternehmerschaft, d.h. jeder Beteiligte wird mit seinem aliquoten Anteil am Betriebsvermögen als Mitunternehmer tätig - nicht die Gesellschaft selbst wird besteuert, sondern die Gesellschafter - also Sie - im Wege der Einkommensteuerveranlagung aufgrund einheitlicher und gesonderter Ergebnisfeststellung. Der Besteuerung unterworfen wird das "steuerliche Ergebnis" - dieses ist idR höher als das unternehmensrechtliche Ergebnis aufgrund der Gewinnermittlung (quasi zweifache Ergebnisermittlung). Unabhängig davon ob Sie einen allfälligen Gewinn entnehmen oder am Kommanditkonto stehen lassen (dieser Gewinn stellt einen schuldrechtlichen Anspruch Ihrerseits an die KG dar) - das steuerliche Ergebnis ist jedenfalls immer zu erfassen - das Gesetz geht von einer "fiktiven" Zurechnungen des Ergebnisses mit Ablauf des Wirtschaftsjahres aus (anders wie zB bei der GmbH). Sollten sie einen "steuerlichen" Verlust (ggf. bei positivem Unternehmensergebnis) mit Ihrem Anteil erzielen, wird dieser gegen Ihre sonstigen positiven Einkünfte ausgeglichen oder ist in Ermangelung dieser Möglichkeit ggfs. vortragsfähig für das/die Folgejahr/e. Ein positiver steuerlicher Gewinn bis zu € 730,-- neben Ihren sonstigen Einkünften (zB Dienstverh.) bleibt in Ihrer Veranlagung unberücksichtigt! - Wichtig weiters ist, dass Sie entnommene Gewinne wg. späterer Verluste nicht zurückzahlen müssen. Weiters ist zu beachten, dass Sie einen negativen Kapitalsaldo bei Ausstieg aus der Gesellschaft grundsätzlich nachzuversteuern haben, sollten dauernd Verluste anfallen (da dies steuerlich als Vorteil gewertet wird). Als Kommanditist haben sie auch ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Handelt es sich um sgn. Verlustbeteiligungsmodelle rate ich Ihnen dringend eine persönliche Beratung beim Steuerberater an, das Thema ist zu komplex und nicht standardisiert beantwortbar. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Martin Müller
Verfasst von: Hans-Peter Buchta am 23.08.2009 09:44
 


THEMA:  RE: Kommanditbeteiligung - Besteuerung Ausschüttung /
Sehr geehrter Herr MÜLLER! So, nun habe ich mich registriert ;) Vielen Dank für die rasche und vor allem sehr klare und umfangreiche Antwort.
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