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Verfasst von: Alfred am 14.09.2009 11:56
 


THEMA:  Selbständig erwerbstätig & freier Dienstnehmer

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin seit 2003 als selbständiger Pressefotograf tätig. Letzte Woche habe ich zusätzlich eine Tätigkeit als „Freier Dienstnehmer“ begonnen. Diese Tätigkeit hat absolut nichts mit meinem gemeldeten Gewerbe zu tun.

Aus diesem Dienstverhältnis ergeben sich für mich einige Fragen:

-          Muss ich künftig zwei Einnahmen-/Ausgabenrechnungen führen?

-          Der Umsatz aus dem freien Dienstverhältnis wird in einem Kalenderjahr 30.000 Euro nicht überschreiten, wodurch ich in die Kleinunternehmerregelung fallen würde. Kann ich meine Honorarnoten aus diesem Dienstverhältnis ohne Umsatzsteuer stellen oder muss ich – nachdem ich mit meiner selbständigen Tätigkeit diese Regelung überschritten habe – diese mit Umsatzsteuer stellen? Wenn mit Umsatzsteuer: muss ich dann künftig zwei UVA’s abgeben?

-          Mit dem Dienstverhältnis werden mir keine enormen Ausgaben entstehen, sodass ich hier an die Option der Betriebsausgabenpauschalierung denke. Kann ich von dieser Option gebrauch machen, obwohl ich mit meiner selbständigen Tätigkeit meine Ausgaben herkömmlich aufzeichne/abschreibe? 

-          Muss ich der SVA bzw. meinem Auftraggeber etwas Spezielles melden?

 

Vielen herzlichen Dank für Ihre Auskunft.

Alfred

Verfasst von: Steuerberatungskanzlei Mag. Marina Stenitzer am 14.09.2009 15:04
 


THEMA:  RE: Selbständig erwerbstätig & freier Dienstnehmer
Sehr geehrter Alfred. * Zukünftig müssen Sie zwei Einnahmen-Ausgabenrechnungen führen. * Da Sie bereits aus Ihrem Gewerbetrieb zur Umsatzsteuer erfaßt sind, gilt dies auch für Ihr freies Dienstverhältnis, dh auch hier müssen Sie mit Umsatzsteuer fakturieren, außer es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit (§ 6 UStG). Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Umsatzsteuer nur ein Formular, dh Sie melden zukünftig monatlich/vierteljährlich in einer UVA die Umsätze bzw. Vorsteuer aus beiden Tätigkeiten zusammen. * Nachdem Sie einkommensteuerlich zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben, können Sie natürlich bei der einen Tätigkeit die Betriebsausgabenpauschale geltend machen und bei der anderen Tätigkeit eine Einnahmen-Ausgabenrechnung führen. * Bei der Sozialversicherung der gewerblichen Einkünfte müssen Sie melden, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine freies Dienstverhältnis handelt und dafür bereits ASVG Beiträge einbehalten wurden. Es ist empfehlenwert, jedes Jahr nachdem der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt veranlagt wurde, diesen mit der Information des freien Dienstverhältnisses an die SV der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Liebe Grüße Stb. Mag. Marina Stenitzer beratung@iwth.at +43 316 232046
Verfasst von: Alfred am 14.09.2009 19:01
 


THEMA:  RE: Selbständig erwerbstätig & freier Dienstnehmer
Sehr geehrte Frau Mag. Stenitzer, vielen herzlichen Dank für Ihre rasche und ausführliche Auskunft. Noch etwas: wenn ich von der Option der Pauschalierung Gebrauch mache, kann ich mit dieser Entscheidung ja bis im Frühjahr 2010 warten. Die Vorsteuer kann ich mir aber auf jeden Fall mit der UVA zurückholen, oder? Danke und herzliche Grüße, Alfred
Verfasst von: Steuerberatungskanzlei Mag. Marina Stenitzer am 15.09.2009 11:15
 


THEMA:  RE: Selbständig erwerbstätig & freier Dienstnehmer
Sehr geehrter Alfred, Sie haben Recht mit dieser Entscheid können Sie bis ins Frühjahr 2010 warten. Die Vorsteuer können Sie in Ihrer UVA geltend machen. Die Betriebsausgabenpauschalierung ist nicht an die Pauschalierung des Umsatzsteuerrechts gekoppelt, dh Sie können auch in der Umsatzsteuer wählen, ob Sie die tatsächlichen Kosten oder die Vorsteuerpauschalierung geltend machen. liebe Grüße Stb. Mag. Marina Stenitzer
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