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Verfasst von: Stefan Mayer am 07.10.2009 08:04
 


THEMA:  Haftet der Auftraggeber für den Auftragnehmer?

Es ist so, daß ich selbständiger Softwareentwickler bin, und weil mir manchmal einfach die Zeit fehlt, dinge selber zu machen, lasse ich sie extern Programmieren.

So habe ich Anfang des Jahres über eine Freelancer-Plattform eine Softwareentwickelrin (Studentin auf der TU Wien) gefunden, die mir 3x für 2500 Euro ausgeholfen hat, sprich, die hat in 3 Schritten ein Produkt, das ich vertreibe, gecodet.

Auftrag war - so wie in der Branche üblich - eine formlose Mail, alos nix Vetrgtag, kein Notar, kein sonstwas, sie hat geliefert und bei der Übergabe habe ich eine Rechnung bekommen und diese - auf ihren Wunsch hin - bar bezahlt, dies mit ihrer Unterschrift auf der Rechnung vermerkt, was auch nicht unüblich ist, denn im Großhandel muß ich auch bar zahlen und von manchen Kunden verlang ichs auch, weil ich ja nicht ganz gratis arbeiten will.

Soweit so gut - perfekt programmiert, die Kunden schwer begeistert, jetzt wollte ein Kunde eine Erweiterung und beim versuch, sie zu erreichen hab ich festgestellt, daß sie offenbar untergetaucht ist, daß es den Namen meiner vertragspartnerin nicht gibt, daß die angegebene USt-ID falsch ist, etc.

Jedenfalls hab ich jetzt ein bissi den Bammel, daß ich im Falle einer Steuerprüfung die 9000 (7500 + 1500 USt) Euro, die ich ihr bezahlt habe, rausgestrichen bekommen... kann das passieren?

Ich meine, ich wurde noch nie von einem Kunden um einen Ausweis gefragt. Noch niemand hat beim Finanzamt dich richtigkeit meiner USt-ID prüfen lassen. Die Kunden bekommen eine Leistung und ich das Geld, so ist das Geschäft. Und genauso mach ich das bei den Leuten, die ich beaurtrage. Manche legen eine Rechnung mit Ust, manche ohne - ich bezahl das, was draufsteht.

Verfasst von: Steuerberatungskanzlei Mag. Marina Stenitzer am 08.10.2009 09:36
 


THEMA:  RE: Haftet der Auftraggeber für den Auftragnehmer?
Sehr geehrter Herr Mayer, Sie haben Recht, es besteht nun tatsächlich ein Risiko, dass im Zuge einer Steuerprüfung die Ausgabe nicht anerkannt wird. Die Richtigkeit der UID-Nummer kann man ganz leicht im Finanz-Online überprüfen lassen. Viele Buchhaltungsprogramme prüfen die Plausibilität der UID-Nummer, wenn diese ins Programm eingegeben wird. Das Gesetz spricht immer wieder vom ordentlichem Kaufmann, der eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat, andererseits gibt es wiederum die Vertrauensschutzregel. In der Praxis kommt leider sehr häufig vor, dss Rechnungen falsch (z.B. mit MWSt, obwohl Kleinunternehmer) ausgestellt werden. Besonders bei Nebenerwerbstätigen oder Studenten sind sehr oft die Rechnungen falsch ausgestellt, da ist auf jeden Fall eine zusätzliche Überprüfung empfehlenswert, um genau diese Risiko ausschließen zu können. Sollte die Rechnung in Ihrem Fall richtig ausgestellt worden sein, mit Angabe der UID Nummer (ATU+8Zahlen), dann sollte diese Überprüfung für einen ordentlichen Kauffmann ausreichend sein. Eine Stufe 2 Abfrage bezüglich der Gültigkeit der UID ist nicht zwingend vorgeschreiben. Ich würde Ihnen auf jeden Fall raten, die zu Unrecht in Abzug gebrachte Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zu berichtigen. Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen Mag. Marina Stenitzer beratung@iwht.at +43 316 23 2046
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