danke für diese Info. Ich stehe vor dem selben Problem und benötige dazu eine rechtsverbindliche, schriftliche Bestätigung des oA Sachverhalts mit Unterschrift und Stempel.
Bitte zum Zusendun per E-Mail oder per Fax an 0820 220263703 etwa in der Form
Sehr geehrter Herr Gottfried Rossmann, gem. § 26 ESTG, und somit auch nach dem ASVG, gehören NICHT zu den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit Reisevergütungen (amtliches KM-Geld), Tages- und Nächtigungsgelder, wenn sie vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Daher sind KM-Geld und Diäten zum amtlichen Satz der Geringfügigkeit nicht schädlich, dh beim gerinfügigen Einkommen nicht als Einkommen zu rechnen.
Danke
mfg
Gottfried Rossmann
Hausleitnerweg 36F
4020 Linz
Tel: 0676 724 6685 |