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Verfasst von: furti am 01.11.2009 18:20
 


THEMA:  Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwasserkraftwerken

Ich habe eine Frage zur Berechnung der Investitionszuwachsprämie, die es bis 2004 gegeben hat.
Müßte damals bei der Ermittlung der Gesamtinvestitionssumme für die Berechnung der IZP der Gebäudeanteil von 1,5 % abgezogen und der Restbetrag als Bemessungsgrundlager der IZP herangezogen werden, ohne die erhaltenen Förderungen abziehen zu müssen.
Es geht um den Neubau eines Kleinwasserkraftwerkes.

Es gibt da eine Gesetzesstelle (Rz 8218), in der Wasserkraftwerke eine Ausnahme darstellen:

Bei Kraftwerken ist das Krafthaus grundsätzlich als nicht prämienbegünstigtes Gebäude
anzusehen. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Kleinwasserkraftwerken mit einer
installierten Leistung von bis zu 10 MW 1,5% der Gesamtinvestitionssumme dem nicht
prämienbegünstigten Wirtschaftsgut "Krafthaus" zugeordnet werden. Als
Gesamtinvestitionssumme ist die Gesamtsumme der baulichen Investitionen ohne
Berücksichtigung von Kosten für Grund und Boden und Wasserrechten zu verstehen.
Förderungen sind von der Gesamtinvestitionssumme nicht abzuziehen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Verfasst von: Gast am 02.11.2009 12:16
 


THEMA:  RE: Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwa
...... Aber Ihre Frage ist? ..... Sie haben ja nur die Lösung aus der RZ 8218 geschrieben?
Verfasst von: furti am 02.11.2009 14:08
 


THEMA:  RE: Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwa
Meine Frage bezieht sich darauf, wie der letzte Satz der Rz 8218 zu interpretieren ist: Müssen für die Bemessungsgrundlage der IZP die Förderungen abgezogen werden oder nicht? D. h. Gesamtinvestitionssumme minus 1,5 % Gebäudeanteil. Ist dieser Betrag bereits als Bemessungsgrundlage für die IZP heranzuziehen oder müssen noch erhaltene Förderungen abgezogen werden (letzter Satz von Rs 8218) Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verfasst von: Gast am 03.11.2009 10:49
 


THEMA:  RE: Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwa
Liebe(r) Furti, Nachdem die Investitionssumme die Basis für die Förderung bildet und in der RZ 8218 geregelt ist, dass Förderungen diese Investitionssumme nicht reduzieren, ist die Bemessungsgrundlage für die Förderung die Gesamtinvestition abzüglich 1,5 % für das Krafthaus. Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
Verfasst von: furti am 06.11.2009 18:41
 


THEMA:  RE: Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwa
S.g.Fr.Hochweis! Leider wurde dies von meinem ehemaligen Steuerberater anders interpretiert (Gesamtinvestitionssumme ohne Förderabzug betrifft nur die Berechnung des Gebäudeanteils). Trotz meines Hinweises, dass andere befreudete Betreiber den Abzug nicht gemacht haben, wurde bei mir dieser durchgeführt. Das ergab eine beträchtliche Reduktion der berechneten IZP. Würde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens etwas bringen? Die Versicherung will mein ehemaliger Steuerberater leider nicht einschalten, da er nach wie vor der Meinung ist, der Abzug ist gerechtfertigt (lt. §6 Z10 EStG). Vielliecht können Sie mir noch einen Rat geben. mfg
Verfasst von: Gast am 18.11.2009 11:33
 


THEMA:  RE: Investitionszuwachsprämienberechnung bei Kleinwa
Lieber Herr Furti, Ich würde Ihnen empfehlen eine Anfrage (schriftlich) an Ihr Finanzamt zu stellen, wie die den Fall beurteilen und ob hier die Förderung (mit Hinweis auf die RZ) abgezogen werden soll oder nicht. Und ersuchen Sie in Ihrem Schreiben um eine schriftliche Stellungnahme des Finanzamtes. :o) Mit besten Grüßen Claudia Hochweis,MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
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