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Verfasst von: H. Pirpamer am 18.11.2009 09:50
 


THEMA:  Selbständing, Arbeitsplatz im Ausland, Rechnung in Österreich

Selbständing, Arbeitsplatz im Ausland, Rechnung in Österreich

Hallo! Es scheint sich mit meinem Anliegen wirklich kaum jemand auszukennen, wobei wie ich finde, dass mein Fall gar nicht so kompliziert ist. Aber der Reihe nach:
 
Ich bin selbständig in Österreich und arbeite für eine österreichische Firma. Mein Arbeitsplatz ist aber in Paris, das heißt, ich fliege Sonntag oder Montag nach Paris und Freitag wieder zurück. Ich selbst bin in Österreich ansässig und wohne zumindest am Wochenende in Österreich. Ich arbeiten nun schon über einem Jahr in Paris ohne größere Unterbrechung, ausgenommen ein paar Mal Urlaub. Die Rechnung, die ich der österreichischen Firma in Österreich stelle sieht, ungefähr wie folgt aus:
 20 Tage * 123,00 € + MwSt
 + Flug und Reisespesen (inkl. Belege) als Durchlaufposten ohne MwSt
 + Verpflegung in Paris (inkl. Belege) als Durchlaufposten ohne MwSt

Für die Verpflegung muss ich Belege sammeln. Ich habe zwar eine Maximale, erhalte aber keine Pauschale. D.h. ich rechne nur, ab was ich auch effektiv konsumiere. Die Wohnung in Paris wird vom Auftraggeber bezahlt, dafür habe ich keine Spesen.
 
Mein Problem sind zurzeit die Verpflegungskosten, da die 183 Tage mittlerweile abgelaufen sind und mein Steuerberater nun der Meinung ist, dass ich diese Spesen voll versteuern muss. Es führt sogar soweit das mir empfohlen wurde einfach mein Stundensatz so anzupassen, dass die Verpflegung enthalten ist. Das würde nun aber bedeuten, dass ich dafür auch noch MwSt. einzahlen muss und anschließend Steuern zahlen muss. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das der einzig richtige Weg ist, denn das würde bedeuten, dass ich bei einer Konsumation von 10 € die MwSt. von 2 € und anschließend ca. 5 € davon an Steuern zahlen muss. Ich sehe ein, dass ich einen Vorteil dadurch habe, wenn mir die Verpflegung voll vergütet wird, da ich ja in Österreich somit keine derartigen Ausgaben habe aber die Preise in Paris sind mit denen in Österreich ja in keinster Weise vergleichbar.
 
Eine weitere Unsicherheit sind die Reisespesen, da ich diese ohne MwSt weiter verrechne. Auch hier hat meine Steuerberatung Zweifel, aber ein besserer Weg wurde noch nicht gefunden.
 
Zusätzlich kommt noch eine kleine „Komplikation“, da ich ab und zu von Paris aus wiederum auf Reise geschickt werde, das kommt zwar nicht oft vor aber doch gelegentlich. Das Hotel wird von Paris aus gebucht (meistens kein Billiges) aber ich zahle das vor Ort und habe es bisher ohne MwSt. als Durchlaufposten weiterverrechnet ohne einen Unterschied zu Paris zu machen, Gleiches gilt für die Verpflegung.
 
Die ganzen Unklarheiten sind für mich unverständlich, da ich glaube, dass mein Fall doch nicht so selten sein kann, aber ich habe bisher keine klare Aussage, wie in meinem Fall zu verfahren ist.
 
Ich habe auch noch ein paar Quellen gesammelt aber für mich ist auch hier keine klare Aussage vorhanden bzw. für mich als Leihe unklar. Ich habe nur den Eindruck, dass in meinen Fall Finanzamt und Steuerberater zuviel in Richtung Lohnsteuer schauen, ich bin aber selbstständig.

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=457117&DstID=725&titel=Steuerliche,Behandlung,von,Auslandsreisen,von,Selbst%C3%A4ndigen

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=506571&DstID=686&titel=Auslandsreisekostens%C3%A4tze

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=455593&DstID=725&titel=Steuerliche,Behandlung,von,Gesch%C3%A4ftsreisen,im,Inland

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch hinzufügen, dass ich mit meinem Steuerberater vor einem Jahr eine Betriebsausgabenpauschale gewählt habe, soviel ich weis werden hier pauschale Betriebsausgaben angenommen und es werden hier nicht alle Ausgaben einzeln berechnet. Und wenn ich mich nicht ganz irre, muss ich auch 2 Jahre lang diese Variante beibehalten.
 
Ich wäre dankbar, wenn mir hier jemand einen Tipp geben könnte. Danke im Voraus dafür!

LG H. Pirpamer

Verfasst von: Gast am 18.11.2009 11:16
 


THEMA:  RE: Selbständing, Arbeitsplatz im Ausland, Rechnung i
Liebe(r) Herr/Frau Pirpamer, Nun, die Anmerkung am Schluss ist doch eine sehr wichtige, wenngleich nach meinem Empfinden auch eine sehr ungünstige - nämlich dass das Betriebskostenpauschale gewählt wurde. Letztlich ist es so, dass Sie auch die Reisekostenvergütungen als Einnahmen haben, und diese mit Mehrwertsteuer weiter verrechnen. NUR die Kosten können Sie als Durchlaufer und damit ohne Mehrwerteuer und ohne Einnahme bei sich abwicklen die Sie "auf Fremde Rechnung und in fremdem Namen" bezahlt haben. -Da scheint mir auf jeden Fall bei der Essensversorgung NICHT zutreffend, da diese sehr wohl für SIE bezahlt wurde und daher Sie der Leistungsbezieher sind - somit haben Sie hier jedenfalls selbst ein Geschäfts abgeschlossen, zum eigenen Konsum, allerdings zahl Ihr Kunden diese Kosten ==> also erhöht es den Gegenwert der von Ihnen erbrachten Leistung, daher sind es Einnahmen, daher Umsatzsteuerpflichtig. Sie können sich im Gegenzug dazu Diäten als Betriebsausgabe geltend machen. Die Beschränkungen des EStG beziehen sich ausschließlich auf Österreich, daher sind die Mehrkosten des Auslandes (also der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Diäten zu den ausländischen Diäten) unbeschränkt absetzbar, da dies jedenfalls Mehrkosten für Sie sind. Die Behandlung auf diese Art und Weise ist schlüssig nachvollziehbar, denn anders (reine Behandlung als Durchlaufer) würde bedeuten, dass ALLE Steuerpflichtigen plötzlich Ihr Essen dadurch steuerfrei erhalten könnten, in dem sie ihr Honorar mit dem Kunden geteilt vereinbaren: Honorar und Essen, statt entsprechend höheres Honorar, das eben verabgabt wird. Also als Richtlinie können Sie es so ansehen, dass sie maximal als Durchlaufer behandeln können, was bei Ihnen auch hätte Betriebsausgabe sein können ==> und das ist sicherlich nicht das Essen. Nun würde ich empfehlen, dass Sie sehen, ob Sie mit der Betriebskostenpauschale tatsächlich günstiger sind, allenfalls wäre es vielleicht in diesem Fall erforderlich zu versuchen, dies rückwirkend nochmals zu ändern. Sie sollten auch darauf achten, dass Sie - nach meinem Dafürhalten - in Frankreich ebenfalls steuerpflichtig sind !!! Bitte gehen Sie mit Ihrem Steuerberater das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich durch !!! Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
Verfasst von: H. Pirpamer am 18.11.2009 14:08
 


THEMA:  RE: Selbständing, Arbeitsplatz im Ausland, Rechnung i
Sehr geehrte Frau Hochweis, danke für die umfassende Erklärung. Ich habe Schlimmes befürchtet, aber es scheint noch schlimmer, falls wirklich eine Doppelbesteuerung notwendig ist. Einiges ist mir noch unklar: << ... also erhöht es den Gegenwert der von Ihnen erbrachten Leistung, daher sind es Einnahmen, daher Umsatzsteuerpflichtig. ... >> D.h wenn ich 10,00 € konsumieren müsste ich 10,00 + MwSt abrechnen, ich darf aber nur 10,00 € abrechnen. Somit würde ich in diesem Fall bereits 1,66 € verlieren. Mein Auftraggeber bekommt auch nur die 10,00 € aus Frankreich zurück vergütet. Was ist mit meinen Reisen von Paris aus, es werden Hotels in der 200,00 € Klasse gebucht, wenn ich dafür auch noch MwSt und Einkommenssteuer zahlen müsste, wäre das eine Katastrophe!? << ... daher sind die Mehrkosten des Auslandes (also der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Diäten zu den ausländischen Diäten) unbeschränkt absetzbar, da dies jedenfalls Mehrkosten für Sie sind ... >> Wie würden sich den hier die Mehrkosten berechnen (auch nach 183 Tagen)? << ... in Frankreich ebenfalls steuerpflichtig sind !!! >> Nur noch mal sicher zu gehen, ich bin in Österreich ansässig, ich stelle meine Rechnung in Österreich aus und das an eine österreichische Firma. Besteht hier wirklich die Möglichkeit, dass ich in Frankreich steuerpflichtig bin? Mit freundlichen Grüßen, Herr H. Pirpamer
Verfasst von: Gast am 20.11.2009 12:16
 


THEMA:  RE: Selbständing, Arbeitsplatz im Ausland, Rechnung i
Lieber Herr Pripamer, Wenn Sie eine Konsumation haben und Sie verrechnen diese inkl. Mehrwertsteuer weiter, dann können Sie sich auch die Vorsteuer davon geltend machen => andernfalls wäre doppelte Mehrwertsteuer enthalten und das widerspricht dem Grundgedanken der Mehrwertsteuer. Sie müssen sich allerdings die Mehrwertsteuer in Frankreich zurück holen - auch nicht so einfach. Wie gesagt, alternativ könnte der Auftraggeber die Kosten gleich direkt auf sich buchen lassen, von sich aus bestellen - wie z.B. Hotel. Hotel sind aber auch für Sie natürlich Betriebsausgaben - Da müssen Sie schon zwischen "Verpflegungskosten" wie Essen in Bezug zu den Diäten (Tagesgelder) von den Reisekosten (wie Flug, Bahn, Hotel) unterscheiden. Zu den "Mehrkosten" des Verpflegungsaufwandes: wie gesagt dieser ist OHNE Grenze in der Zeitdauer als solche abseztbar - aber grundsätzlich gibt es die Frage zu klären, WO Sie Ihre Einkünfte überhaupt versteuern müssen, da Sie ja einen dauerhaften Aufenthalt in Frankreich haben. Für die Frage des Versteuerung ist es nur mit unter wichtig, dass Sie irgendwo einen gemeldet Wohnsitz haben, bitte gehen Sie das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Steuerberater durch. Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
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