Verfasst von:
Alex am
01.12.2009 09:59
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THEMA: Umsatzsteuer / Israel |
Ich hätte folgende Frage zur Umsatzsteuer:
Leistungsempfänger und Leistungsgeber sind beide Unternehmen mit UID Leistung: in Österreich (online Werbeleistung)
Darf ich die Rechnung ohne UST erstellen [muss irgendein Zusatz auf die Rechnung]? Wo kann man die Richtigkeit + Vorhandensein der UID überprüfen?
DANKE |
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Verfasst von:
Gast am
01.12.2009 11:48
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THEMA: RE: Umsatzsteuer / Israel |
Liebe(r) Alex,
ich gehe einmal davon aus, dass es sich um eine Katalogleistung iSd § 3a (10) UStG handelt, somit ist die Leistung am Empfängerort steuerbar. Es kommt leider nirgends heraus ob der Leistungsempfänger Österreichsicher Unternehmer ist oder nicht. Sollte er kein Österreichischer Unternehmer sein, dann ist die Leistung nicht steuerbar in Österreich. Ob es nun zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, hängt vom jeweiligen Land ab.
Bitte beachten Sie auch, dass es ab 01.01.2010 gravierende Änderungen in der Umsatzsteuer gibt, sollten Sie solche Fälle öfters haben, dann rate ich Ihnen einen Berater Ihres Vertrauens zu kontaktieren um sich umfassend beraten zu lassen.
Die Gültigkeit der UID-Nummer können Sie direkt im FinanzOnline abfragen.
Gerne bitte ich Ihnen ein kostenloses Erstberatungsgespräch an.
Liebe Grüße
Stb. Mag. Marina Stenitzer
beratung@iwth.at
+43 316 20 23 46 |
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Verfasst von:
Alex am
01.12.2009 13:07
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THEMA: RE: Umsatzsteuer / Israel |
Sehr geehrte Frau Mag. Stenitzer,
vielen Dank für diese Information. Leider habe ich im Beitrag nicht erwähnt, dass der Empfänger in Israel sitzt.
Nochmals kurz zusammengefasst: Das israelische Unternehmen bucht von mir auf einer österr. Webseite Werbung.
Ich nehme mal an das beste ist, wenn ich den Gewerbeschein des israelisches unternehmen erhalte, damit ich die Rechnung UST-Frei erstellen kann.
(Das ganze ist ein Einzelfall und das ist alles zufällig Zustande gekommen)
Nochmals vielen Dank
Alexander |
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Verfasst von:
Gast am
01.12.2009 13:21
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THEMA: RE: Umsatzsteuer / Israel |
Lieber Alex,
am besten ist, wenn Sie eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates verlangen.
Liebe Grüße
Marina Stenitzer |
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