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Verfasst von: Peter Manhart am 02.02.2010 07:40
 


THEMA:  Wartungserlass EStR 2000

Sehr geehrte Steuerberaterin, sehr geehrter Steuerberater!

 

Mein Name ist Peter Manhart und ich bin Initiator der Plattform >Die BAV Experten in Österreich<, wobei das BAV für „Betriebliche Alters-Vorsorge“ steht. Mehr zu mir und meinen beruflichen Stationen finden Sie unter http://www.finnet.at/index.php?modul=erfahrung&id=247.

 

Heute wende ich mich aus einem aktuellen Anlass an Sie. Der Wartungserlass zu den EstR 2000 vom 11.12.2009 hat Ihnen wieder einmal jede Menge „Lesestoff“ gebracht. Es braucht sicher einige Zeit, bis man alles genau gelesen und für sich und die Klienten die richtigen Schlüsse gezogen und möglichen Handlungsbedarf erkannt hat.

 

Ich möchte Ihnen dabei in einem Punkt „etwas unter die Arme“ greifen und Sie auf einen Teilaspekt der BAV hinweisen, wo vielleicht bei dem einen oder anderen Kunden akuter Handlungsbedarf besteht.

 

Unter der Randzahl 3380 a – d nimmt das BMF (endlich) zu einer lange Zeit diskutierte Frage der Betriebliche Alters-Vorsorge Stellung: Der beitragsorientierten Pensionszusage! Viele Berater – besonders Bankenversicherer – wählten diesen, zugegebenermaßen bequemen Weg der Pensionszusage. Man definiert eine Versicherungsprämie und die daraus resultierende Leistung (Rente) wird dem Begünstigten zugesagt. Dabei findet man Zusagen, wo diese Leistung nicht einmal in Zahlen „gepackt“ ist, sondern als „Rente, welche die Rückdeckungsversicherung inklusive Gewinnbeteiligung zahlt“ formuliert ist. Auf diese Weise grenzt man das Risiko auf Seiten des Unternehmens auf die Bezahlung einer bestimmten Prämie ein und überträgt das Veranlagungsrisiko und das Risiko biometrischer Änderungen auf den Begünstigten (oder sollte man besser „Betroffenen“ sagen).

 

Während die se Modelle bei Pensionskassen und Betrieblicher Kollektivversicherung vorgesehen sind, schließt das BPG (Betriebspensionsgesetz) für die „Direkte Leistungszusage“ ein derartiges Modell explizit aus. Sollten Sie daher bei einem Klienten, welcher dem BPG unterliegt (also ASVG Versicherter ist), eine derartige Klausel finden, ist sie einerseits nicht rechtswirksam und zweitens auch nicht rückstellungsfähig. Es lohnt sich also allemal, alle Pensionszusagen der Klienten – ob man nun beim Abschluss damit befasst war oder nicht – überprüfen zu lassen.

 

Bleiben die Zusagen an mehrheitlich Beteiligte GmbH GF Gesellschafter oder Vorstände von AG`s, die ja nicht dem BPG unterliegen und „nur“ schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderrufbar sein müssen. Aber auch hier verlangt der § 14 EStG eine „versprochene Leistung/Rente“, um eine Rückstellungsfähigkeit zu erhalten. Auch hier findet man sehr oft die schon oben zitierte Formulierung, dass sich die Leistung aus der RD Versicherung ableitet.

 

Der Wartungserlass stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen eine derartige „Beitragsorientierte Zusage“ überhaupt möglich ist, gibt Fristen vor (30.6.2010), bis dahin die Zusagen angepasst werden können und droht sogar ein Einfrieren oder eine Nichtanerkennung der Rückstellung an. Da der Kunde selten unterscheidet, wer ihm vor einigen Jahren die Zusage „verpasst“ hat, von wem die Textierung stammt usw., bleibt später sehr oft die/der Steuerberater(in) als „Schuldiger“ über.

 

In meiner nunmehr 20 jährigen Beratertätigkeit für den Bereich BAV höre ich oft, dass ja der Steuerberater zur Zusage insgesamt genickt hat und damit die Zusage als Ganzes geprüft und Freigegeben hat. Dabei finden sich in den Texten der Zusage sehr oft noch andere „Fallen“ wie die Definition der Leistungsfälle, die Definition der Unverfallbarkeit und speziell die Festlegung des Unverfallbarkeitsbetrages. Bei der Finanzierung von Pensionszusagen stecken sehr oft im gewählten Tarif (Kapitalversicherung), der gewählten Rente im Angebot (Bonuspension) und in der Ausgestaltung der Leistungen (keine Kapitalrückgewähr, Hinterbliebenenrente aus Risikoversicherung statt Rententarif) Haftungsfallen für die Berater.

 

Gerne stehe ich Ihnen für Überprüfungen von Pensionszusagen Ihrer Klienten zur Verfügung, die natürlich auch den neuen Wartungserlass mit berücksichtigen. Zur Vereinbarung eines (kostenlosen und unverbindlichen) Kennenlerngespräches bitte ich um einen kurzen Anruf (0664 421 59 93) oder ein Mail an office@finnet.at.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Peter Manhart

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