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Verfasst von: Marina am 10.04.2010 15:23
 


THEMA:  Befreiung von der SV
Hallo,

manche Sätze sind zwar recht einfach, aber ich verstehe sie trotzdem nicht.

Bei mir liegt folgender Fall vor:

War 2009 Angestellte und im Nebenjob mit Gewerbeschein selbsständig. habe mich (aufgrund der geringf. Grenze Zuverdienst) damals von der GSVG befreien lassen.

Ab Jänner 2010 bin nur noch Selbsständig und bezahle brav meine SV Beiträge.

Werde demnächst wieder ein Angestelltenverhältnis eingehen und geringf. nebenbei selbstständig bleiben, was ich ja 2009 auch schon mal war.

Nun meine Frage, kann ich mich wieder von der GSVG (ausser UV) befreien lassen (vorraussg. gering. Grenze).

Und nun auch den Satz, den ich nicht ganz verstehe und ich auch deshalb a bissi ausführlicher berichte: Punkt 3a ist mir unklar:


 Voraussetzungen sind für die Befreiung von der SV-Pflicht zu erfüllen:
1. Maximaler Jahresprovisionsumsatz (Betrag siehe Link)
2. Maximaler Jahresgewinn (lt. Einkommensteuerbescheid) 12 x monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Betrag siehe Link)
  Zudem ist eine der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
3a. Der Antragsteller darf in den 60 letzten Monaten vor der Antragstellung nicht länger als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein; oder
3b. der Antragsteller ist mindestens 65 Jahre alt/die Antragstellerin ist mindestens 60 Jahre alt (neu, Verbesserung für Frauen); oder
3c. der Antragstellter ist mindestens 57 Jahre alt und hat in den letzten 5 Kalenderjahren vor Antragstellung
- nicht mehr als
Jahresprovisionsumsatz (Betrag siehe Link) und
- nicht mehr als
Gewinn/Jahr (Betrag siehe Link) erzielt.



ich glaube, das trifft ja auf mich zu, da ich ja "befreit" war?

Lg Marina
Verfasst von: Thomas am 11.04.2010 19:39
 


THEMA:  RE: Befreiung von der SV
Hallo,
also in diesem Fall würde ich sicherheitshalber einen Steuerberater fragen, da gerade mit der SVA nicht wirklich zu spaßen ist.
Es gibt da ja einen Mindest und Maximal Satz. Weiter richtet sich das auch noch nach dem Reingewinn und ich weiß nicht ob
hier eine Aufhebung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.

Probieren Sie mal das Anfragesystem. Mir wurde da schon sehr geholfen.
MfG Thomas
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