Verfasst von:
Karl am
12.04.2010 15:02
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THEMA: Kleinunternehmerregelung / Ust verrechnen? |
Wer Umsätze von weniger als € 30.000,- (ohne Umsatzsteuer) im
Kalenderjahr erzielt ist nicht verpflichtet Ust ans Finanzamt abzuführen und auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Soweit so gut, aber wie sieht das in der Praxis aus? Eine Kleinunternehmer KG stellt Rechnungen + Ust aus, kassiert diese ein, führt sie aber nicht ab?
Wie funktioniert das bei der Vermietung von einer(oder mehrerer) Eigentumswohnung als Privater oder als KG?. a) Miete + Ust. vorschreiben und Ust einbehalten oder b) Miete ohne Ust verrechnen? Falls b) ab wann wäre die Miete + Ust vorzuschreiben?
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Verfasst von:
dermuch am
13.04.2010 09:19
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Verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA am
26.04.2010 14:21
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THEMA: Kleinunternehmerregelung / Ust verrechnen? |
Lieber Herr Karl,
Wenn Sie Umsatzsteuer als Kleinunternehmer verrechnen, dann müssen Sie diese - trotz Kleinunternehmerschaft! - an das Finanzamt abführen! Wenn gleich Ihre Kunden sich diese auf Grund fehlender UID-Nummer von Ihnen nicht vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.
Als Kleinunternehmer sollten Sie daher den Bruttobetrag OHNE Mehrwertsteuerausweis verrechnen (warum Brutto => damit Sie bei einem Wechsel in die volle Unternehmerschaft Ihren Privatkunden keine neuen Preise aufzwingen müssen) und auf der Rechnung angeben, dass diese Rechnung Ohne Mehrwertsteuer gilt auf Grund der Kleinunternehmerregelung.
Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
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Verfasst von:
Karl am
26.04.2010 14:56
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