Für Arbeitnehmer, die nur einen Teil des Kalenderjahres in Deutschland nichtselbständig tätig waren, bestehen gute Aussichten auf eine Erstattung von Einkommensteuer, da sich der Grundfreibetrag - wie auch andere Freibeträge - auf das ganze Jahr bezieht und der Arbeitgeber diese Vergünstigungen in den Lohnsteuertabellen nur anteilig (monatlich) berücksichtigen darf. Was die Antragsfrist für den "Lohnsteuerjahresaugleich" - der inzwischen Antragsveranlagung heißt - betrifft, hat der BFH erst neulich entschieden, dass Anträge noch rückwirkend bis einschließlich zum Kalenderjahr 2003 gestellt werden können, wenn nicht bereits über solche Anträge entschieden worden ist.
Reinhold Kuffer WP/StB
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