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Verfasst von: Papa am 19.05.2010 18:44
 


THEMA:  Auslandsadoption
Meine Gattin und ich haben 2004 ein Kind aus dem Ausland adoptiert.
In diesem Prozess sind Kosten im 5-stelligen Bereich angefallen, die
laut damaliger Information des Finanzministeriums nicht absetzbar waren.
Nun lese ich im aktuellen GEWINN, dass ein Urteil des UFS sehr wohl
die Absetzbarkeit der Kosten einer Auslandsadoption festgestellt hat.
Dann möchte ich bitte gleich behandelt werden - daher meine Frage:

Kann ich meine Einkommensteuererklärung für 2004 (und/oder meine
Gattin ihre Arbeitnehmerveranlagung für 2004) nachträglich um
diese außergewöhnliche Belastung erweitern?

Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 20.05.2010 14:28
 


THEMA:  Auslandsadoption
Lieber "Papa",

n Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der gängigen Literaturmeinung angeschlossen. Neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar, wenn dadurch ein bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamts bzgl. des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrags nichts an der Zwangsläufigkeit und somit an der Anerkennung der Adoptionskosten geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.

Sie können gegebenenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme versuchen.

mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
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