Verfasst von:
Papa am
19.05.2010 18:44
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THEMA: Auslandsadoption |
Meine Gattin und ich haben 2004 ein Kind aus dem Ausland adoptiert. In diesem Prozess sind Kosten im 5-stelligen Bereich angefallen, die laut damaliger Information des Finanzministeriums nicht absetzbar waren. Nun lese ich im aktuellen GEWINN, dass ein Urteil des UFS sehr wohl die Absetzbarkeit der Kosten einer Auslandsadoption festgestellt hat. Dann möchte ich bitte gleich behandelt werden - daher meine Frage:
Kann ich meine Einkommensteuererklärung für 2004 (und/oder meine Gattin ihre Arbeitnehmerveranlagung für 2004) nachträglich um diese außergewöhnliche Belastung erweitern?
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Verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA am
20.05.2010 14:28
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THEMA: Auslandsadoption |
Lieber "Papa",
n Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern
können Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 (GZ RV/0361-I/09) das für eine außergewöhnliche Belastung notwendige Merkmal der Zwangsläufigkeit
mit dem öffentlichen Interesse an Kindern betont und sich damit der
gängigen Literaturmeinung angeschlossen. Neben den Kosten für eine
künstliche Befruchtung sind auch jene einer Adoption als
außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar, wenn dadurch ein
bislang versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt werden kann. Im
gegenständlichen Fall hat auch das Gegenargument des Finanzamts bzgl.
des freiwilligen Abschlusses eines Adoptionsvertrags nichts an der
Zwangsläufigkeit und somit an der Anerkennung der Adoptionskosten
geändert. Diese können z.B. Flug-, Unterbringungs- und Kinderarztkosten umfassen sowie auch Adoptionsgebühren an den ausländischen Staat.
Sie können gegebenenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme versuchen.
mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
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