Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir (meine Frau, ich) haben unsere GesbR in eine OG umgewandelt (OG ist Gesamtrechtsnachfolger - gleichbleibende Beteiligung je 50%). Bisher waren wir Freiberufler, mit der OG üben wir ein Gewerbe aus. Durch erhebliche Schwierigkeiten beim Firmenbucheintrag nimmt die OG ihre Tätigkeit erst mit 01.10.2010 auf (nicht wie geplant mit 01.01.). Diese Verzögerung hat unsere Arbeitskraft 2010 erheblich gebunden und Ausgaben (Rechtsanwalt) verursacht. Kurz gesagt: "Wir haben für dieses Jahr zu viele Ausgaben."
Meine Frage: Ist es argumentierbar, die eindeutig der neuen OG zuordenbaren Ausgaben erst 2011 als "Vorweggenomme Betriebsausgaben" geltend zu machen? (Argumentation: "Die OG kann ihre Tätigkeit REAL erst mit 2011 aufnehmen, die Zeit bis Jahresende dient zur Akquisition von Projekten, die 2010 ohne Gewerbe nicht durchführbar waren und erst ab 01.10. vorbereitet werden können.")
Diese zuordenbaren Ausgaben sind: Gebühren (Firmenbuch, Gewerbeamt etc.), Rechnung des Anwalts, Rechnung für eine Ausbildung (Ende ist März 2011, Teilzahlungen seit Anfang 2010, Ausübung erst im Rahmen der OG möglich, Förderung der Ausbildung ist damals bereits auf Namen der OG erfolgt).
Vielen Dank für Ihre Antwort! Archibald Berger |