Sehr geehrte Frau Komarek,
hier muss man unterscheiden:
Wenn sie die Waren im EU-Ausland gekauft haben und eine Rechnung mit ausländischer (z.B. deutscher) Mehrwertsteuer erhalten haben, dann müssen sie eine Vorsteuerrückerstattung in dem entsprechenden EU-Land durchführen. Diese ist über Finanz-Online durchzuführen (Frist für 2009: bis 31.3.2011). Ob sie die Vorsteuern im Ausland zurückerhalten richtet sich nach dem ausländischen Recht.
Wenn sie eine UID-Nummer haben (die können Sie auch als Kleinunternehmer bekommen, wenn sie im EU-Ausland Waren kaufen wollen und die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 p.a. überschreiten oder darauf verzichten) und diese dem EU-Lieferanten bekanntgeben, dann müsste er die Ware an sie ohne ausländische Mehrwertsteuer liefern (=Innergemeinschaftliche Lieferung). Sie müssten dann in Österreich dafür 20% Erwerbsteuer erklären und abführen (in der UVA). Als Kleinunternehmer können sie die Erwerbsteuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Diese Erwerbsteuer können sie sich im nächsten Jahr zurückholen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Janusch |