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Verfasst von: Natalie Komarek am 11.11.2010 10:03
 


THEMA:  Umstieg Ust. Freiheit zur Ust. Pflicht

Ich bin derzeit Kleinunternehmer im Einzelhandel und verrechne keine Umsatzsteuer.

Nächstes Jahr werde ich die Grenze für Kleinunternehmer überschreiten und werde somit Ust.-pflichtig.

Wie sieht es mit der Ware aus die ich heuer gekauft und für die ich somit bereits Ust. bezahlt habe; aber heuer nicht mehr verkaufen kann? Muss ich diese Ware doppelt versteuern, sprich auch für diese Ware dem Kunden Ust. verrechnen. Oder gibt es da eine Ausnahmeregelung oder eine andere Möglichkeit das zu verhindern?

MFG

 

Verfasst von: Bettina am 11.11.2010 10:45
 


THEMA:  Umstieg Ust. Freiheit zur Ust. Pflicht

Hallo! Du hast dir die VST der Ware indirekt geholt, indem durch die nichtabgezogene VST dein Aufwand höher war, und damit die Einkommensteuer verringert wurde.

 

Verfasst von: Mag. Gerald Janusch am 12.11.2010 05:56
 


THEMA:  Umstieg Ust. Freiheit zur Ust. Pflicht

Sehr geehrte Frau Komarek,

sie können sich die Vorsteuern für jene Waren die sie heuer nicht mehr verkaufen im nächsten Jahr holen. Bei ihnen liegt ein Fall für eine Vorsteuerberichtigung aufgrund Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen (§ 12 Abs.11 USTG) vor. Die Vorsteuerberichigung müssen sie in der UVA (Formular U30) in der Kennzahl 063 eintragen. Die Waren müssen sie natürlich umsatzsteuerpflichtig verkaufen. Kontrollieren sie auch die Rechnungen aus diesen Wareneinkäufen, ob alle Rechnungsmerkmale enthalten sind, damit man ihnen den Vorsteuerabzug wegen formaler Rechnungsmängel nicht streitig machen kann. Die zurückgeholte Vorsteuer ist ein einkommensteuerpflichtiger Ertrag/Einnahme.

Bedenken sie noch, dass das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenzen um 15% in einem Zeitraum von 5 Jahren unschädlich ist und nicht zur Umsatzsteuerpflicht führt.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Janusch

www.steuerberatung-janusch.at

Verfasst von: Komarek am 15.11.2010 10:42
 


THEMA:  Umstieg Ust. Freiheit zur Ust. Pflicht

Gilt diese Vorsteuerberichtigung auch für Waren die im EU Ausland gekauft wurden?

Laut WKO muss man dafür eine Vorsteuerrückerstattung beantragen. Ist das richtig?

MFG

 

Verfasst von: Mag. Gerald Janusch am 16.11.2010 18:06
 


THEMA:  Umstieg Ust. Freiheit zur Ust. Pflicht

Sehr geehrte Frau Komarek,

hier muss man unterscheiden:

Wenn sie die Waren im EU-Ausland gekauft haben und eine Rechnung mit ausländischer (z.B. deutscher) Mehrwertsteuer erhalten haben, dann müssen sie eine Vorsteuerrückerstattung in dem entsprechenden EU-Land durchführen. Diese ist über Finanz-Online durchzuführen (Frist für 2009: bis 31.3.2011). Ob sie die Vorsteuern im Ausland zurückerhalten richtet sich nach dem ausländischen Recht.

Wenn sie eine UID-Nummer haben (die können Sie auch als Kleinunternehmer bekommen, wenn sie im EU-Ausland Waren kaufen wollen und  die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 p.a. überschreiten oder darauf verzichten) und diese dem EU-Lieferanten bekanntgeben, dann müsste er die Ware an sie ohne ausländische Mehrwertsteuer liefern (=Innergemeinschaftliche Lieferung). Sie müssten dann in Österreich dafür 20% Erwerbsteuer erklären und abführen (in der UVA). Als Kleinunternehmer können sie die Erwerbsteuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Diese Erwerbsteuer können sie sich im nächsten Jahr zurückholen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Janusch

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