Verfasst von:
Barbara am
20.11.2010 14:48
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THEMA: Selbständig in mehreren Bereichen |
Ich hätte eine Frage bzgl der Selbständigkeit in mehreren Bereichen.
Ich bin seit diesem Jahr als Tagesmutter selbständig und werde für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, ich überlege nächstes Jahr noch ein zweites Standbein zu machen im Bereich Handel bzw Herstellung von kunstgewerblichen Gegenständen.
Da ich ja nur eine Einkommenssteuererklärung abgebe, kann ich die Tagesmutter-Pauschale von 650 EUR/Monat auch anwenden oder fall ich dann um diese um? |
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Verfasst von:
markusgl am
22.11.2010 10:33
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THEMA: Selbständig in mehreren Bereichen |
Die Pauschale für diese Tätigkeit kannst du meiner Meinung nach weiterhin in Anspruch nehmen. Ein Anruf beim Finanzamt schadet nicht, die beißen nicht.
Die Tagesmutterpauschale beträgt aber genau genommen 70% der Einnahmen und nur maximal 650 Euro. Als nur wenn du 929 Euro und mehr pro Monat Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter hast, kannst du die vollen 650 Euro geltend machen.
Für 30 % der Einnahmen fällt Einkommensteuer an, soweit du damit oder gemeinsam mit anderen Einkünften über 11000 Euro kommst. |
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Verfasst von:
Barbara am
23.11.2010 11:11
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THEMA: Selbständig in mehreren Bereichen |
Danke Markus!
Hab mich auch gleich beim Finanzamt kundig gemacht und du hast Recht, ich muss nur für jeden Bereich eine eigene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und dann die 70% Betriebspauschale bei der Tagesmuttertätigkeit abziehen und erst ab einen Gewinn von 11.000 EUR , zusammengerechnet für beide Bereiche, überhaupt eine Erklärung abgeben |
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Verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA am
24.11.2010 14:19
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THEMA: Selbständig in mehreren Bereichen |
Liebe Barbara,
Vorsicht - sie müssen nur dann erst ab 11.000,-- eine Erklärung abgeben, wenn Sie sonst KEINE steuerpflcihtigen Einkünfte haben. Also keine Nichtselbständigkeit. Denn falls aber auch in einem Dienstverhältnis stehen, dann müssen Sie ab der Veranlagungsgrenze EUR 730,-- eine Einkommensteuererklärung legen.
mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
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Verfasst von:
hans am
20.12.2010 10:59
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THEMA: Selbständig in mehreren Bereichen |
Nachtrag / Ergänzung.Ich möchte auf die oft nicht wahrgenommene Rückerstattung der Kapitalertragsteuer hinweisen.Hat man nämlich ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem Lohneinkommen zB 9500 und 500 Euro Zinserträge so ist man unter der jährlichen Einkommensgrenze von € 11000,00 und kann somit die Kapitlertragsteuer mittels Einkommensteuererklärung zurückholen.Aus € 500 Zinseinkommen wären € 125,00 Kapitalertragsteuer zurückzuholen. |
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