Hallo Peter,
ja dass ist rechtens. Der Angestellte ist alleiniger Steuerschuldner der Lohnsteuer (§ 83 Abs.1 ESTG). Der Arbeitgeber ist zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Wird der Arbeitgeber zur Nachzahlung der Lohnsteuer verpflichtet, kann er vom Angestellten Ersatz für die nachgeforderte Lohnsteuer verlangen, weil er eine fremde Schuld bezahlt hat. Der Angestellte kann hier nicht mit dem "gutgläubigen Verbrauch" dagegenhalten.
Wenn sie sagen, dass ihr Fahrtenbuch lückenlos ist wäre natürlich eine Berufung gegen die Nachzahlung zu überlegen. Sie können einer Berufung ihres Arbeitgebers beitreten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Janusch
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