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Verfasst von: halina am 10.12.2010 22:26
 


THEMA:  familienbeihilfe

Hallo,

Ich habe folgendes Problem und bitte um Hilfe. Seit 2005 bin ich in Österreich niedergelassen und habe ich das Gewerbe angemeldet. Im November 2008 habe ich Familienbeihilfe (genau Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung-meine Familie lebt im Ausland) bentragen. Im Dezember 2008 bin ich mitgeteilt worden, dass "aufgrund bestehender Zweifel hinsichtlich der Art der von mir ausgeübten Tätigkeit bis zur Abklärung und abschliessenden Zuordnung zu einer der im §2 Abs. 3 EStG abgeführten Einkunftsart meinem Antrag auf Familienbeihilfe vorläufig nicht entsprochen wird." Im August 2009 habe ich alle meine Auftragsbestätigungen und Ausgangsrechnungen ab Beginn meiner gewerblichen Tätigkeit bis zum 2008 im FA vorgelegt. Im Dezember wurde meinen Antrag abgewiesen. Die Begründung war lang aber in einem Satz kann mann so sagen:"Die Tätigkeit ist als nichtselbständige zu qualifizieren". Bis Juni 2010 habe ich gewerbliche Tätigkeit weitergeführt, ab Juli bin ich als Bauarbeiter beschäftig. Jetzt möchte ich nochmal den Antrag stellen und weiss ich nicht, für welchen Zeitraum darf ich beantragen. Ab Januar 2009, weil dieses Jahr noch nicht kontroliert war, oder ab Juli 2010 - ab wann ich beschäftig bin.

Ich habe noch eine Frage. Von dem Bescheid habe ich Berufung im Januar 2010 gemacht. Bis heute habe ich keine Antwort bekommen. Ich suche jemanden, der meine Sache weiterführt.

Danke für die Hilfe.

halina

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 12.12.2010 18:09
 


THEMA:  familienbeihilfe

Familienbeihilfe steht zu, wenn man entweder bereits 60 Monate in Österreich gelebt hat, oder nichtselbständig beschäftigt ist.

D. h. ich würde den Antrag ab dem 61. Monat stellen, in welchem Sie in Ö leben.

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