Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe folgende Fragen zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers als Heimarbeiter:
In diversen Steuerleitfäden (bspw. Müller Eduard's Steuer-Sparbuch) wird erwähnt, dass es 2 Möglichkeiten der Abschreibung gibt, ohne jedoch detaillierter darauf einzugehen wie diese Berechnung erfolgt, daher im weiteren ein paar Detailfragen zu den folgenden beiden Berechnungsmöglichkeiten:
1) Pauschal (Berufsgruppenpauschale) 2) tatsächliche Aufwände
ad 1) Berufsgruppenpauschale
Im ersten Fall werden im Fall von Heimarbeitern 10% der Bemessungs- grundlage (maximal jedoch EUR 2628,- pro Jahr) als Werbungskosten anerkannt (weitere anfallende Werbungskosten werden nicht anerkannt, im Gegenteil, diese mindern angeblich ebenfalls den errechneten Pauschalbetrag? Ebenfalls kürzen steuerfreie Bezüge des Arbeitgebers diesen Pauschalbetrag - was fällt alles unter die steuerfreien Bezüge? Wenn ich bspw. die steuerfreien 5 Überstunden je Monat leiste, dann würde das den Pauschalbetrag jedenfalls erheblich schmälern?).
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus Jahresbruttobezug abzüglich steuerfreie Bezüge und abzüglich steuerbegünstigter Sonderzahlungen.
Ich kann mit den Begriffen im Moment nicht viel anfangen.
Könnten Sie mir dazu ein Beispiel anführen bei einem fiktiven Jahresgehalt von €50.000,- ? Ich würde einfach vorab gerne eine Einschätzung haben, wie hoch die Bemessungsgrundlage an Hand eines Beispiels ist (sind das 2.000,- oder 20.000,-)?
Was bekomme ich dann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung dann unterm Strich vom Finanzamt mehr zurück? (40%-50% von 2628, eben das was nicht versteuert werden musste?)
Wie verhält es sich mit Dienstreisen - führen diese auch dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage vermindert (bspw. Spesen für Nächtigung, Hotelrechnung, Km-Geld etc. werden ebenfalls von Pauschale abgezogen?
(Beim Versuch, in FinanzOnline selbst eine Vorausberechnung durchzuführen, wird eine Meldung angezeigt, dass die entsprechenden Lohnzettel zuerst vom Finanzamt zugeordnet werden müssen - daher keine Eigenberechnung möglich).
ad 2) tatsächliche Aufwände
Im zweiten Fall (tatsächliche Aufwände) muss zwischen Eigentum und Miete unterschieden werden. Betriebskosten sind jedoch in beiden Fällen gleich (anteilig) zu berechnen und abzugsfähig::
2a) Eigentum
Im Fall Eigentum soll der Kaufpreis herangezogen werden, dieser durch 67 Jahre dividiert werden, davon wird dann der anteilige Betrag errechnet (100 * Quadratmeter des Arbeitszimmers / Gesamtquadratmeter). Fiktives Beispiel: €70.000,- seinerzeitiger Kaufpreis, Arbeitszimmer 15m2 von gesamt 100m2 --> 15% von 1.045 (70T / 67) ergibt ca. monatl. Abzugsfähigkeit von 156,75,-, im Jahr also 1881,-.
Da hier im Fall einer Wohnung, die vor längerer Zeit gekauft wurde, und einer erst kürzlich gekauften Wohnung ein grosser Unterschied besteht, dazu die Frage, ob der Kaufpreis nach aktuellem Wiederverkaufswert angesetzt werden kann (bspw. Wohnung vor 15 Jahren gekauft um umgerechnet 70.000,-, aktuell könnte diese jedoch um 210.000,- verkauft werden. Kann nun 70T oder 210T als Kaufpreis herangezogen werden?
Da die Eigentumswohnung meiner Lebensgefährtin gehört, ist eine weitere Frage, ob diese Rechnung vor dem Finanzamt überhaupt stand hält - oder müsste ich Mitbesitzer/Besitzer der Wohnung sein, um die Abzugsfähigkeit (mit Berechnung nach Eigentum) erreichen zu können?
2b) Miete
Im Fall Miete: bei fiktiven Mieteinnahmen von 1000,- für dieselbe Wohnung würden sich €150 pro Monat als abzugsfähig ergeben (1000 * 0,15).
Kann im Fall von Eigentum auch eine fiktive Mieteinnahme als Berechnungsgrundlage herangezogen werden (auf Grund von Wohnungsmieten für ähnliche Wohnung der näheren Umgebung)?
Oder müsste ich das Arbeitszimmer (oder die ganze Wohnung?) von meiner Lebensgefährtin anmieten? (worauf das Finanzamt vermutlich wiederum einen Mietvertrag vergebührt sehen will - respektive an den Mieteinnahmen mitnaschen will?)
Vielleicht können Sie ein bisschen Licht ins Dunkel bringen, was die beste Vorgehensweise ist.
Besten Dank, Felix G.
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