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Verfasst von: Felix G. am 17.01.2011 22:49
 


THEMA:  Berechnung des abzugsfähigen Arbeitszimmers als Heimarbeiter

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe folgende Fragen zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers
als Heimarbeiter:

In diversen Steuerleitfäden (bspw. Müller Eduard's Steuer-Sparbuch) wird
erwähnt, dass es 2 Möglichkeiten der Abschreibung gibt, ohne jedoch
detaillierter darauf einzugehen wie diese Berechnung erfolgt, daher
im weiteren ein paar Detailfragen zu den folgenden beiden Berechnungsmöglichkeiten:

1) Pauschal (Berufsgruppenpauschale)
2) tatsächliche Aufwände



ad 1) Berufsgruppenpauschale

Im ersten Fall werden im Fall von Heimarbeitern 10% der Bemessungs-
grundlage (maximal jedoch EUR 2628,- pro Jahr) als Werbungskosten anerkannt
(weitere anfallende Werbungskosten werden nicht anerkannt, im Gegenteil,
diese mindern angeblich ebenfalls den errechneten Pauschalbetrag?
Ebenfalls kürzen steuerfreie Bezüge des Arbeitgebers diesen Pauschalbetrag -
was fällt alles unter die steuerfreien Bezüge? Wenn ich bspw. die steuerfreien
5 Überstunden je Monat leiste, dann würde das den Pauschalbetrag jedenfalls
erheblich schmälern?).

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus Jahresbruttobezug
abzüglich steuerfreie Bezüge und abzüglich steuerbegünstigter
Sonderzahlungen.


Ich kann mit den Begriffen im Moment nicht viel anfangen.

Könnten Sie mir dazu ein Beispiel anführen bei einem
fiktiven Jahresgehalt von €50.000,- ? Ich würde einfach vorab gerne eine
Einschätzung haben, wie hoch die Bemessungsgrundlage an Hand eines Beispiels ist
(sind das 2.000,- oder 20.000,-)?

Was bekomme ich dann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung dann unterm Strich
vom Finanzamt mehr zurück? (40%-50% von 2628, eben das was nicht versteuert
werden musste?)

Wie verhält es sich mit Dienstreisen - führen diese auch dazu, dass
sich die Bemessungsgrundlage vermindert (bspw. Spesen für Nächtigung,
Hotelrechnung, Km-Geld etc. werden ebenfalls von Pauschale abgezogen?


(Beim Versuch, in FinanzOnline selbst eine Vorausberechnung durchzuführen,
wird eine Meldung angezeigt, dass die entsprechenden Lohnzettel
zuerst vom Finanzamt zugeordnet werden müssen - daher keine Eigenberechnung
möglich).



ad 2) tatsächliche Aufwände

Im zweiten Fall (tatsächliche Aufwände) muss zwischen Eigentum und
Miete unterschieden werden. Betriebskosten sind jedoch in beiden
Fällen gleich (anteilig) zu berechnen und abzugsfähig::

2a) Eigentum

Im Fall Eigentum soll der Kaufpreis herangezogen werden, dieser durch
67 Jahre dividiert werden, davon wird dann der anteilige Betrag
errechnet (100 * Quadratmeter des Arbeitszimmers / Gesamtquadratmeter).
Fiktives Beispiel: €70.000,- seinerzeitiger Kaufpreis, Arbeitszimmer
15m2 von gesamt 100m2 --> 15% von 1.045 (70T / 67) ergibt ca.
monatl. Abzugsfähigkeit von 156,75,-, im Jahr also 1881,-.

Da hier im Fall einer Wohnung, die vor längerer Zeit gekauft wurde,
und einer erst kürzlich gekauften Wohnung ein grosser Unterschied besteht,
dazu die Frage, ob der Kaufpreis nach aktuellem Wiederverkaufswert
angesetzt werden kann (bspw. Wohnung vor 15 Jahren gekauft um umgerechnet
70.000,-, aktuell könnte diese jedoch um 210.000,- verkauft werden.
Kann nun 70T oder 210T als Kaufpreis herangezogen werden?

Da die Eigentumswohnung meiner Lebensgefährtin gehört, ist eine weitere
Frage, ob diese Rechnung vor dem Finanzamt überhaupt stand hält - oder müsste ich
Mitbesitzer/Besitzer der Wohnung sein, um die Abzugsfähigkeit (mit Berechnung nach
Eigentum) erreichen zu können?

2b) Miete

Im Fall Miete: bei fiktiven Mieteinnahmen von 1000,- für dieselbe Wohnung
würden sich €150 pro Monat als abzugsfähig ergeben (1000 * 0,15).

Kann im Fall von Eigentum auch eine fiktive Mieteinnahme als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden (auf Grund von Wohnungsmieten für ähnliche Wohnung
der näheren Umgebung)?

Oder müsste ich das Arbeitszimmer (oder die ganze Wohnung?) von meiner Lebensgefährtin anmieten?
(worauf das Finanzamt vermutlich wiederum einen Mietvertrag vergebührt sehen will -
respektive an den Mieteinnahmen mitnaschen will?)


Vielleicht können Sie ein bisschen Licht ins Dunkel bringen, was die
beste Vorgehensweise ist.

Besten Dank,
Felix G.



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