Liebe Frau Verena,
Ja, grundsätzlich dürfen sie dazu verdienen, aber sie müssen darauf achten, dass Sie dabei Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen und üblicherweise darf es auch keine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sein. idealerweise würde ich daher ein kurzes OK von derzeitigen Dienstgeber einholen oder dass Sie ihm zumindest die Information zukommen lassen - wenn er dann nicht wiederspricht, dann kann das als Zustimmung im Stillschweigen gesehen werden.
Wenn Sie wiederholt einer Tätigkeit nachgehen, dann ist dies eine gewerbliche Tätigkeit. Dazu müssen Sie einen Gewerbeschein lösen. Jedenfalls müssen Sie auch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an das Finanzamt sowie an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden. Bei der Sozialversicherungsanstalt sollten Sie allerdings einen Antrag auf Differenzvorschreibung - bzw. wenn Sie den Gewinn mit weniger als 4.300,-- im Jahr erwarten (Gewinn, nciht Umsatz) dann können Sie einen Befreiungsantrag wegen Geringfügigkeit stellen.
Sie müssen auch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung führen - ich würde Ihnen eine Beratung durch einen FAchmann/ eine Frachfrau *smile* empfehlen, damit hier optimal für Sie gestaltet werden kann.
Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
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