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Verfasst von: Alexandra am 05.02.2011 02:12
 


THEMA:  Mehrfachversicherung; Differenzvorschreibung
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich bin Angestellte (Teilzeit) und betreibe auch ein Gewerbe, also somit mehrfach versichert. Allerdings bin ich mir etwas im Unklaren, was die Beiträge, deren Bemessung und die Differenzvorschreibung betrifft.
 
Sofern ich die Erklärungen richtig verstanden habe, nehme ich an, dass mein mtl. Bruttogehalt von EUR 850,- als Dienstnehmer die Betragsgrundlage für die ASVG Beiträge darstellt. Mein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit 2010 betrug inkl. bezahlter SVA Beiträge 6.800,-
 
Bedeutet das, dass ich also mit den unselbständigen 850,- Euro bereits über der Mindestbeitragsgrundlage der SVA liege, und somit nur mehr für 566,- (6800/12) die Beiträge in der SVA bezahlen muss?
 
 
Es wäre daher auch die Möglichkeit der Differenzvorschreibung interessant. Allerdings - sofern ich es richtig verstanden habe - wird hier erst einmal hochgerechnet, also: HBGL von 4.900 - 850 = 4.050
Das würde ja bedeuten, dass ich monatlich ca. 25 % von den restlichen 4.050,- Euro die Beiträge an die SVA leisten muss, somit also 1.012,- !!! Erst bei Vorliegen des Steuerbescheids erfolgt dann die tatsächliche Berechnung (welche natürlich weitaus geringer ausfallen wird) und ich erhalte die zuviel bezahlten Beträge zurück. Das kann doch in meinem Fall nicht im Sinne des Erfinders sein, oder?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!
Verfasst von: Johanna am 28.02.2014 23:51
 


THEMA:  Mehrfachversicherung; Differenzvorschreibung

Sie zahlen unabhängig voneinander voll die SV in die ASVG und in die SVA, getrennt nach Einnahmequelle.

Die Differenzvorschreibung wird erst schlagend, wenn Sie monatlich an die 5000,- verdienen. Erst für Einkünfte über 60000,- jährlich zahlen Sie keine SV bzw. bekommen die zuviel bezahlte SV zurück.

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