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Verfasst von: Toni am 17.03.2011 15:53
 


THEMA:  Nachzahlung und Beitragsgrundlage bei Sozialversicherung herabsetzen

Ich habe jetzt die Einkommenssteuererklärung für 2010 abgegeben und es hat sich herausgestellt, dass mein tatsächliches Einkommen unter dem von der Sozialversicherung geschätzen Einkommen liegt.

Zwei Fragen dazu:

1. Werden die Nachzahlungen für 2010 jetzt von der Sozialversicherung automatisch korrigiert, oder muss ich hier selber aktiv werden?

2. Werden die Vorschreibungen für 2011 ebenfalls automatisch korrigiert, oder muss ich einen Antrag auf Herabsetzung stellen?

Wenn ja, welchen Wert genau aus der Einkommenssteuererklärung soll ich in diesem Antrag

http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB141316_Stundung%202.pdf

unter "Die endgültige Beitragsgrundlage (=Summe der Einkünfte zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge) wird im oben angeführten Jahr voraussichtlich ....Euro ausmachen." eingeben?

Vielen Dank im voraus.

Verfasst von: andreasdf am 17.03.2011 19:50
 


THEMA:  Nachzahlung und Beitragsgrundlage bei Sozialversicherung herabsetzen

Gutschrift aus 2010 geht automatisch nach Vorliegen des ESt-Bescheides. Dauert paar Wochen.

Für 2011 musst du das Formular ausfüllen. Als Wert für die Beitragsgrundlage nimmst du die Einkünfte des Jahres 2010 (gs ist das der steuerliche Gewinn/Verlust nach Grundfreibetrag) bereinigt um die SV-Zahlungen (Kennzahl 9225).

lg

Verfasst von: Toni am 18.03.2011 11:19
 


THEMA:  Nachzahlung und Beitragsgrundlage bei Sozialversicherung herabsetzen

Vielen Dank. Aber warum steht dann dort "Summe der Einkünfte ZUZÜGLICH der vorgeschriebenen Beiträge"?

?Ist das dann praktisch der Wert im Einkommensbescheid der unter "Das Einkommen im Jahr 2010 beträgt" steht?

Verfasst von: andreasdf am 18.03.2011 11:32
 


THEMA:  Nachzahlung und Beitragsgrundlage bei Sozialversicherung herabsetzen

Du musst bei den jeweiligen Einkünften schauen und nicht beim Einkommen. Von den Einkünften können nämlich noch etliche Abzugsposten abgezogen werden (Sonderausgaben, ag Belastungen, Freibeträge) bis man zum Einkommen kommt. 

Laut Gesetz ist die Beitragsgrundlage Einkünfte + SV-Beiträge (Beitragsgrundlage § 25 GSVG: "... Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 ... zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung ..."). Nachdem bei der Ermittlung der Einkünfte ja die SV-Beiträge abgezogen werden, bereinigst du durch das Hinzurechnen die Einkünfte um die SV-Beiträge.

lg

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