Zum Thema WERKVERTRAG folgender Hinweis:
Grundsätzlich kann man sich das nicht aussuchen, sondern es ergibt sich im Wesentlichen aus den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen, unter denen die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden. Es ist auch nicht maßgeblich, wie man den zu Grunde liegenden Vertrag bezeichnet, es kommt immer auf den Inhalt bzw. die tatsächlichen Umstände an. Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, nützt es nichts, wenn man dazu einen als „Werkvertrag“ oder „Freier Dienstvertrag“ bezeichneten Vertrag abschließt. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich würde dennoch ein „ganz normales“ Dienstverhältnis bestehen.
Bestimmte Arbeiten kann man regelmäßig nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausführen
Beispiele:
Ein Kassier an einem Bankschalter oder in einem Supermarkt, die Filialleiterin einer Drogeriekette, die Sekretärin in einem Büro usw.
Bei bestimmten Tätigkeiten gibt es aber sehr wohl einen Gestaltungsspielraum (Siehe dazu das Beispiel zum freien Dienstvertrag betreffend die Mitarbeiterin einer Wochenzeitung).
Ob nun ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Es ist immer auf das „Gesamtbild“ des Tätigwerdens abzustellen. Es müssen eben mehrere Kriterien erfüllt oder nicht erfüllt werden, damit von einem Dienstverhältnis oder keinem Dienstverhältnis ausgegangen werden kann.
Merkmale eines Dienstverhältnisses
Dauerschuldverhältnis: Der Arbeitnehmer schuldet für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer seine (persönliche) Arbeitskraft (LStR RZ 934).
Weisungsgebundenheit: Der Arbeitnehmer muss den Anordnungen des Arbeitgebers Folge leisten (LStR RZ 935).
Organisatorische Eingliederung: Sie zeigt sich ua. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers wie zB. regelmäßige Teilnahme an Besprechungen (LStR RZ 936).
Fehlen des Unternehmerrisikos: Ein Unternehmerrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhängt und mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen im Wesentlichen vom Auftragnehmer selbst getragen werden müssen. Bei einer im Wesentlichen gleich bleibenden monatlichen Entlohnung liegt kein Unternehmerrisiko vor (LStR RZ 937).
Liegen die genannten Kriterien für ein Dienstverhältnis nicht oder nicht überwiegend vor, dann ist steuerlich von einer betrieblichen (selbständigen) Tätigkeit auszugehen.
Beim oben angeführten Beispiel der freien Mitarbeiterin einer Wochenzeitung liegt zwar ein Dauerschuldverhältnis vor, sie hat aber keine fixe Arbeitszeit, keinen festen Arbeitsort, kann selbst bestimmen, was sie berichtet und wo sie recherchiert, hat ein Unternehmerrisiko (wird nach der Anzahl der gelieferten Seiten bezahlt und muss alle Aufwendungen selbst tragen), sodass überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit gegeben sind.
Ähnlich ist dies beim Beispiel des Schriftstellers, der das Entgelt für die Lieferung eines Buches erhält. Hier liegt aber kein Dauerschuldverhältnis (der Schriftsteller schuldet nicht seine Arbeitskraft für eine bestimmte Dauer), sondern ein Zielschuldverhältnis vor (die Entlohnung erfolgt nur dann, wenn das Buch abgeliefert wird). Damit ist ein unmittelbares Unternehmerrisiko gegeben, hingegen fehlen die Merkmale der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung, sodass eindeutig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Bezgl. EST-Steuer wirst Du aufgrund mehrerer Dienstgeber vom Finanzamt aufgefordert eine Erklärung abzugeben. Hierbei werden alle Einkommen zusammenaddiert und daraus die Lohnsteuer berechnet. Solltest du dich selbstständig machen wollen ( WERKVERTRAG ) - dann könntest du auch betriebliche Aufwendungen geltend machen. Allerdings siehe oben: Tätigkeit als Sekretärin/Assistentin!!!
Grüsse Bettina |