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Verfasst von: kostnixx am 14.04.2011 16:43
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein WP Trading Konto bei einem Österreichischen Broker und handle auch Deutsche Aktien. Heute bekam ich ein Erträgnisgutschrift (Bardividende) bei dem eine Position "Fremde Steuer" ( Abgeltungssteuer) von 26,37% abgezogen wurde.

Zusätzlich wurde mir dann auch die Österr-KEST von 25% abgezogen. Ein glatter Gewinn!! Insgesamt nur Steuern von 36,63%

Meine frage dazu wäre, gibt es eine Möglichkeit die Deutsche Abgeltungssteuer wieder zu bekommen? wohne ja nicht in D ?

1.) über meinen WP-Broker oder

2.) über da FA in Ö mittels eines Formulars, wenn ja welches?

Danke für die rasche Infos und Hilfestellungen

Kostnixx

Verfasst von: andreasf am 14.04.2011 23:55
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

Abgeltungssteuer kannst du in Deutschland rückfordern, aber nur den Anteil der über 15 % liegt, also 11,37 %. Die restlichen 15 % kannst du dir anrechnen lassen auf die KESt. Dazu musst du ein E1 Formular abgeben.

 

lg

Verfasst von: sonja am 15.04.2011 13:20
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

Ich habe dasselbe problem mit einer spanischen anleihe, bei der sowohl spanien 19% als auch Österreich (automatisch durch die Bank) 25% KEST abgezogen hat. Spanien dürfte nur 5% abziehen, die ich mir in Österreich anrechnen lassen lönnen soll.

Die genaue Frage lautet nun: In welcher Position (NR!) der EST-Erklärung (ob mittels Formular E1 oder online ist doch gleichwertig) kann ich den Betrag eintragen, den ich vom österr. FA zurückhaben will?

Vielen Dank für eine Antwort

Verfasst von: andreasdf am 18.04.2011 23:04
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

also wenn das in österreich mit der kest endbesteuert wurde, müsstest du in die tarifbesteuerung optieren. das geht aber nur, wenn du es für alle kapitalerträge machst. wird sich in der regel nicht auszahlen, weil dein grenzsteuersatz wahrscheinlich über 25% liegt.

ansonsten: die anleihezinsen in kz 366 (brutto), die österreichische kest in kz 364 und die spanische steuer in kz 773.

Verfasst von: sonja am 19.04.2011 20:45
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

Lieber andreasdf,

danke für deine Antwort, die meine Vermutungen bestätigt hat. Siehe auch dazu mein Thema Tarifbesteuerungsoption zur KESt-Anrechnung vom 16.4.

was du geschrieben hast, habe ich ausprobiert.

Für Zinsen (im Privatvermögen) einer spanische Anleihe wurden mir  von Spanien 19%  Quellensteuer und von der Bank 25% KEST an das österr.FA  abgeliefert.

 Laut DBA Österr.-Spanien darf Spanien 5% der Zinsen behalten. Diese muss Österreich auf die einbehaltene KEST anrechnen.

Dazu habe ich bei der Einkommensteuererklärung angegeben: in Kennzahl 366 die Zinsen der span. Anleihe, in Kennzahl 364 25% der Zinsen und in Kennzahl 773 5% der Zinsen.

was du geschrieben hast, habe ich ausprobiert. Mein Grenzsteuersatz ist höher als 25%. Die Steuervorberechnung reduziert ganz richtig die Steuerschuld um die 5% der Zinsen.

Meine Frage: ist das so ok oder muss ich in Kennzahl 366 ALLE meine im Jahr 2010 erhaltenen Zinsen eintragen ? (alle weiteren endbesteuerten Zinsen sind ja ohnehin schon richtig verkestet worden). Wenn man mehr Zinsen und auch die zugehörigen 25% KEST einträgt, hat dies auf die errechnete Steuer ja keinen Einfluss.  Ich habe das ausprobiert, Ich kann beliebig viel Zinsen in kz 366 + 25% Kest in kz 364 eintragen, es wird mir immer die spanischen Quellensteuer von 5% angerechnet, Dass mein Grenzsteuersatz > 25% ist, ist in die Steuerberechnung gar nicht eingegangen. Lustigerweise erscheinen auf dem Berechnungsblatt die eingetragenen Zinsen gar nicht auf. Nur die Steuer reduziert sich in allen Fällen um die spanischen Zinsen von 5%.

Welchen Sinn hätte denn die Angabe weiterer bereits verkesteter Zinsen? Warum muss ich alle meine erhaltenen endbesteuerten Zinsen angeben. Das FA kann das ohnehin nicht überprüfen.

Kann das Finanzamt die Angabe aller bereits endbesteuerten  Zinsen im Jaht 2010 verlangen, wenn man in Kennzahl 366 etwas eintragen will (das wäre sehr mühsam  und unangenehm)?

Warum reicht es nicht, einfach die Daten zu der einen span. Anleihe einzutragen?

Vielleicht hast du dir auch schon diese Frage gestellt und eine kompetente Antwort erhalten.

Vielen Dank für deine Antwort.

Lg Sonja

Verfasst von: andreasdf am 21.04.2011 00:03
 


THEMA:  Deutsche Abgeltungssteuer zurück fordern?

Hallo Sonja,

glaub das Finanzamt unterlässt die Tarifbesteuerung, wenn sie für den Steuerpflichtigen ungünstiger wäre. Also gibst du zwar die mit 25% endbesteuerten Einkünfte mit der Bitte um Tarifbesteuerung an, das Finanzamt wendet aber trotzdem nur die 25%ige KESt an, weil die Tarifbesteuerung ungünstiger wäre. Die ausländische Quellensteuer wird aber anscheinend angerechnet.

Du kannst auch probieren, was passiert, wenn du nur die spanische Steuer angibst, aber das macht wohl ein merkwürdiges Bild, wenn du nur Steuer anrechnen willst, aber dazu keine Einkünfte angibst.

Betreffend Umfang der Einbeziehung von Kapitalerträgen: 

"Einkommensteuerrichtlinien, Rz 7377g

Beträgt die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer für unter § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 fallende Einkünfte weniger als 25%, so kann im Zuge einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 eine Versteuerung mit dem entsprechend geringeren Tarifsteuersatz vorgenommen werden. Eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 hat sämtliche Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Die Rz 7823 bis Rz 7825 sind sinngemäß anzuwenden. Die Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die Veranlagung ohne Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben anzusetzen. Bei einer solchen Veranlagung sind jedoch sämtliche (betriebliche und private) unter § 37 Abs. 8 EStG 1988 fallende Einkünfte zuzüglich der gemäß § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 endbesteuerten Einkünfte einzubeziehen. Eine Einschränkung der Veranlagung auf einzelne Kapitalerträge ist nicht zulässig (siehe auch Rz 7820). In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt und kein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag vermittelt wird, kann gemäß § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 eine Steuererklärung aus diesem Grunde unterbleiben."

 

Die Meinung der Finanz ist also, dass man sämtliche endbesteuerten Einkünfte angeben muss. Inwieweit sie das überprüfen, weiß ich nicht.

lg,

andreasdf

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