Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung umfassen alle drei Sparten der Sozialversicherung, nämlich die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung (Vollversicherung).
Übersteigen die Umsätze aus der nach dem GSVG oder FSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit den Grenzbetrag von jährlich EUR 30.000,00 sowie die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit den Betrag von jährlich EUR 4.488,24 nicht, kann die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragt werden, sofern
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
- das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
- das 57. Lebensjahr vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.
Durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden keine Pensionsversicherungszeiten erworben und es ist ein Krankenversicherungsschutz nicht gegeben.
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