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Verfasst von: sonja am 30.04.2011 18:19
 


THEMA:  Tarifbesteuerungsoption für KEST-Anrechnung

Liebe Steuerberater, bitte, bitte gebt mir eine Antwort.

Für Zinsen (im Privatvermögen, Grenzsteuersatz > 25%) einer spanische Anleihe wurden mir  von Spanien 19%  Quellensteuer und von der Bank 25% KEST an das österr.FA  abgeliefert.

 Laut DBA Österr.-Spanien darf Spanien 5% der Zinsen behalten. Diese muss Österreich auf die einbehaltene KEST anrechnen

Dieses Geld will ich vom österr. FA zurück. Dazu habe ich bei der Einkommensteuererklärung angegeben: in Kennzahl 366 die Zinsen der span. Anleihe, in Kennzahl 364 25% der Zinsen und in Kennzahl 773 5% der Zinsen.

Die Steuervorberechnung reduziert ganz richtig die Steuerschuld um die 5% der Zinsen.

Meine Frage: ist das so ok oder muss ich in Kennzahl 366 ALLE meine im Jahr 2010 erhaltenen Zinsen eintragen ? (alle weiteren endbesteuerten Zinsen sind ja ohnehin schon richtig verkestet worden). Wenn man mehr Zinsen und auch die zugehörigen 25% KEST einträgt, hat dies auf die errechnete Steuer ja keinen Einfluss.  Das habe ich durch Eingabe verschieden hoher Zinsen in 366 und 364 ausgetestet. Welchen Sinn hätte denn die Angabe weiterer bereits verkesteter Zinsen, wenn sich die errechnete Einkommensteuer dadurch nicht ändert?

Kann das Finanzamt die Angabe aller bereits endbesteuerten  Zinsen im Jaht 2010 verlangen, wenn man in Kennzahl 366 etwas eintragen will (das wäre sehr mühsam  und unangenehm)?

Welchen Sinn hätte denn die Angabe weiterer bereits verkesteter Zinsen? Warum muss ich alle meine erhaltenen endbesteuerten Zinsen angeben. Das FA kann das ohnehin nicht überprüfen und es hat keine Auswirkung auf die zu zahlende Einkommensteuer. Ich verstehe den Sinn dieser Regel nicht.

Vielleicht hat sich jemand anderer auch schon diese Frage gestellt und eine kompetente Antwort erhalten.

Vielen Dank für Hinweise.

Liebe Steuerberater, bitte, bitte gebt mir eine Antwort.

Sonja

Verfasst von: Mag. Gerald Janusch am 03.05.2011 12:08
 


THEMA:  Tarifbesteuerungsoption für KEST-Anrechnung

Liebe Sonja,

grundsätzlich ist es so wie sie geschrieben haben, wenn man Kapitalerträge veranlagt muss man alle veranlagen. Es gibt aber eine Ausnahme und die trifft auf sie zu:

Wird aufgrund eines Doppelbesteuererungsabkommens beantragt, im Wege einer Veranlagung eine Entlastung von der KESt herbeizuführen, besteht KEINE Verpflichtung, auch die übrigen mit KESt endbesteuerten Kapitalerträge in die Veranlagung einzubeziehen (Rz. 7820 EStR).

Die Differenz zwischen 19% spanischer Quellensteuer und 5% Anrechnung müssen sie in Spanien zurückfordern. Formulare dazu gibt es im Internet www.bmf.gv.at /Steuern/Fachinformationen/Internationales Steuerrecht/Quellensteuerformulare von DBA Partnerstaaten.

Oder man bestellt sich die Formulare über die Steuer und Zollkoordination:

Steuer- und Zollkoordination Wien, Drucksortenabteilung, Vordere Zollamtstraße 3, 1030 Wien; Tel. 01 71106-3643,
Fax: 01 71106-3649 erhältlich: Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Spanien.

Mit besten Grüßen

Gerald Janusch

Verfasst von: sonja am 07.05.2011 11:17
 


THEMA:  Tarifbesteuerungsoption für KEST-Anrechnung

Vielen herzlichen Dank für die Antwort. Bisher habe ich von allen anderen Leuten nur eine falsche Antwort erhalten.

Lg

Sonja

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