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Verfasst von: Petra am 11.08.2011 20:39
 


THEMA:  Zuschreibung von Beteiligungen

Hallo!

Angenommen ich habe mehrere Beteiligungen/Anteile an Gesellschaften in meiner GmbH (einmal 99% Beteiligung, einmal 15% Anteil, einmal 1%Anteil - alle jedoch im AV!), die in der Vergangenheit abgeschrieben wurden.

Nun sind bei beiden aufgrund veränderter Rahmenbedingungen die Abschreibungen wohl rückgängig zu machen... Muss ich die Zuschreibung bei allen Anteilen, unabhängig vom Beteiligungsausmaß machen? Oder kann ich mir das bei den geringeren Anteilen sparen?

Und gibt es da wertmäßig (jetzt unabhängig vom Beteiligungsausmaß) auch eine Wesentlichkeitsgrenze? Es ist ja ein Unterschied, ob ich von ursprünglich 35T€ auf 10 T€ abgeschrieben habe, oder von 1 Mio. € auf 1 T€... Wenn der Wert jetzt z.b. nicht um den gesamten abgeschriebenen Betrag ansteigt, sondern nur um ein Viertel oder die Hälfte - muss dann immer zugeschrieben werden oder kann ich sagen, ich schreibe nur zu, wenn die Zuschreibung zumindest 5 % höher (oder 10%) als der bisherige Wert ist?

Ich würde mich über eine Beantwortung meiner Fragen sehr freuen! Danke!
Und sollte jemand zu diesem Thema Literaturtipps haben, bin ich natürlich auch sehr dankbar!

Lg Petra

Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 17.08.2011 17:55
 


THEMA:  Zuschreibung von Beteiligungen

Liebe Frau Petra,

Zuschreiben - aber bis maximal zum Anschaffungswert.

Literatur: Richtlinien um UGB, und zum ESTG/KSTG  :o)

mit besten Grüßen

Claudia Hochweis, MBA

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